Medizinischer Dienst
1. Einführung
Der Medizinische Dienst ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts.
Der Medizische Dienst wurde zum 01.01.2020 organisatorisch von den Krankenkasssen gelöst.
Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wurde zu diesem Zeitpunkt vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst Bund" (MD Bund) geführt. Der MD Bund erlässt zukünftig die Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste.
2. Aufgaben
2.1 Allgemein
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes sind u.a.:
Gutachterliche Stellungnahmen zu
Zweifelsfällen einer Arbeitsunfähigkeit
Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme
Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung
Notwendigkeit und Dauer einer häuslicher Krankenpflege
Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Bestimmung der Pflegegrade
2.2 Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Der Anspruch kann nur dann von der Krankenkasse abgelehnt werden, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Hinweis:
Nicht zulässig ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit durch den Betriebsarzt bzw. Amtsarzt überprüfen lässt. Etwas anderes gilt für den Bereich des Arbeitsrechts des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.
Dabei ist der Medizinische Dienst berechtigt, den Arbeitnehmer einer eigenständigen Untersuchung zu unterziehen (§ 62 SGB I). Der Arbeitnehmer kann diese Mitwirkung nur aus den in § 65 SGB I genannten Gründen ablehnen.
Unterlässt der Arbeitnehmer seine Mitwirkung, so kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen bzw. - wenn der Arbeitnehmer sich noch im Entgeltfortzahlungszeitraum befindet - eine Kündigung aussprechen.
Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wird der Arbeitnehmer hierüber informiert. Gegen die Entscheidung können sowohl der Arbeitnehmer als auch der ihn behandelnde Arzt Widerspruch einlegen.
Zudem ist der behandelnde Arzt berechtigt, ein Zweitgutachten anzufordern.
2.3 Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Bestimmung der Pflegegrade
Der Medizinische Dienst wird gemäß § 18 SGB XI durch die Pflegekasse mit der Prüfung beauftragt, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Das Verfahren unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, aber es bestehen Vorgaben zu dem Verfahren. So muss z.B. die Untersuchung grundsätzlich im häuslichen Wohnbereich des Versicherten durchgeführt werden, es sei denn der Versicherte befindet sich längerfristig im Krankenhaus etc. oder aufgrund einer eindeutigen Aktenlage steht das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits fest.
Die Pflegekasse ist grundsätzlich an das Ergebnis des Gutachtens nicht gebunden, die Entscheidung ergeht allein durch die Pflegekasse. Gegen die Entscheidung ist zunächst Widerspruch einzulegen. Bei der Begründung des Widerspruchs sollte dabei auf Beweismittel verwiesen werden, insbesondere kann ein minutiös geführtes Pflegetagebuch der Pflegeperson mit konkreten Zeitmessungen vorgelegt werden (BSG 28.05.2003 - B 3 P 6/02 R).
Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
Gesetzliche Pflegeversicherung
http://www.mdk.de (Internetauftritt des Medizinischen Dienstes)
Felix: Die Krankenhausbehandlung im Spannungsfeld von Therapiefreiheit und Wirtschaftlichkeitsgebot. Wie weit reicht die Prüfungskompetenz des MDK im Rahmen von § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V?; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2012, 1
Gaertner/Gnatzy: Zum Sachverständigenstatus im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung am Beispiel des MDK Hessen; Gesundheit und Pflege - GuP 2011, 166
Richter: Die Prüflogik des Gesetzgebers: Überschneidungen und Unterschiede zwischen MDK-Prüfung und heimaufsichtlicher Überwachung; Gesundheit und Pflege - GuP 2012, 56