Materielle Illegalität einer baulichen Anlage
Baden-Württemberg: § 65 LBO,BW
Bayern: § 82 BayBO
Berlin: § 78 f. BauO Bln
Brandenburg: § 74 BbgBO
Bremen: § 82 BremLBO
Hamburg: § 76 HBauO
Hessen: § 82 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBauO M-V
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: §§ 58 und 82 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO,RP
Saarland: § 82 LBO,SL
Sachsen: § 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 86 LBO,SH
Thüringen: § 77 ThürBO
Materiell illegal (baurechtswidrig) ist die bauliche Anlage, wenn sie gegen materielle Vorschriften des Bauplanungsrechts (hier insbesondere die Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, §§ 29 ff. BauGB), des Bauordnungsrechts (z.B. Vorschriften über die Abstandsflächen) oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
Die materielle Illegalität ist neben der formellen Illegalität Voraussetzung für die Anordnung einer Abrissverfügung bzw. einer Nutzungsuntersagung. Nur bei baugenehmigungs- bzw. auch anzeigenfreien Bauvorhaben erfordert die Abrissverfügung allein die materielle Illegalität.
Auch bei Vorliegen eines Widerspruchs mit dem heute geltenden materiellen Recht steht einem Abriss der aus Art. 14 GG folgende Bestandsschutz entgegen, wenn die Anlage zu einem früheren Zeitpunkt materiell legal war. Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung kommt es dabei nicht an, sodass auch sogenannte SchwarzbautenBestandsschutz genießen können.
Die materielle Illegalität einer baulichen Anlage räumt dem Nachbarn dieser Anlage nur dann einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ein, wenn er in subjektiven Rechten verletzt ist, also eine Missachtung nachbarschützender Vorschriften vorliegt.