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Master of Laws (LL.M.)

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Juristischer Studienabschluss.

Im britisch/irisch/amerikanischen Rechtskreis kann mit dem Studienabschluss als Master of Laws eine der Voraussetzungen der Zulassung als Barrister erreicht werden. Der Studiengang baut auf den Abschluss als "Bachelor of Laws" oder einem anderen anerkannten Bachelor-Studiengang auf, der nach einem dreijährigen Studium erworben wird und (juristische) Grundqualifikationen vermittelt.

Weitere mögliche Zugangsvoraussetzung ist auch das erste juristische Staatsexamen oder ein anderer juristischer Studienabschluss.

Ursprünglich konnte der Titel nur durch eine Ausbildung an einer ausländischen Universität erworben werden. Mittlerweile wird die Ausbildung auch an deutschen Universitäten, zum Teil auch berufsbegleitend, angeboten. Der Unterricht findet zumeist in der englischen Sprache statt.

Ziel des LL.M. sind gute englische Sprachkenntnisse, das Verständnis für eine andere Kultur und Kenntnisse des internationalen Rechts. Vielfach wird der LL.M. in einem Schwerpunktbereich erworben.

Beispiel:

Der Master of Laws im Sozialrecht qualifiziert u.a. für Tätigkeiten bei den Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, bei Sozialversicherungen, im Öffentlichen Dienst (Kommunen, Sozialversicherungsträger, Landesverwaltung), bei den Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, bei den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors (z.B. Kliniken, Reha-Einrichtungen, Pflegeheime), bei Selbsthilfegruppen und -vereinigungen.

Angeboten wird der Studiengang u.a. von den Hochschulen/Universitäten Heidelberg, Kassel und Fulda.

Wird die Ausbildung an einer ausländischen Universität absolviert, so unterscheiden sich die Angebote bezüglich der Leistungen, der Kosten und der geforderten Voraussetzungen gewaltig. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass insbesondere die anglo-amerikanischen Universitäten in einem starken Rangverhältnis zueinander stehen.

 Siehe auch 

Barrister

Eingruppierung

Europäischer Rechtsanwalt

Fachanwalt - Fortbildung

Juristenausbildung

Mediation

Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltswerbung

Wirtschaftsjurist

BFH 22.07.2003 -VI R 4/02 (Aufwendungen für die Ausbildung zum LL.M als Werbungskosten)

BVerfG 18.02.1999 - 2 BvR 335/98

Grübnau-Rieken/Hagen: Der Studiengang zum "Master of Laws" (LL.M.) an der Fernuniversität Hagen; Juristische Schulung - JuS 2011, 42

Hippeli: Der LL.M. (Master of Laws) im Wirtschaftsrecht als Zugangsoption zum höheren Dienst. Umsetzungsdefizite der Bologna-Reform?; Das Magazin für Jurastudenten - STUD.JUR 2016, 14