Rechtswörterbuch

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Mangelschaden

 Normen 

§§ 435 ff. BGB

§§ 633 ff. BGB

 Information 

Minderwert der geleisteten, fehlerhaften Sache gegenüber der geschuldeten, fehlerfreien Sache. Darüber hinaus alle unmittelbar mit der Mangelhaftigkeit zusammenhängenden Schäden.

Mangelschaden ist der Schaden am Werk selbst und der durch den Mangel verursachte Vermögensschaden.

Beispiel:

Minderwert, Nutzungsausfall, Gutachterkosten

Mangelfolgeschäden sind hingegen Begleitschäden, die an anderen Rechtsgütern entstanden sind, z.B. die Gesundheit oder eine Eigentumsverletzung an anderen Sachen.

 Siehe auch 

Kaufvertrag

Schuldrechtsreform

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Werkvertrag - Allgemein