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Leihe

Normen

§§ 598 ff. BGB

Information

Durch einen Leihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Abgrenzungsprobleme können zur Miete und zum Darlehen auftreten.

Die Leihe ist zudem abzugrenzen von dem unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag. Ist die ursprüngliche Sache zurückzugeben, so liegt eine Leihe vor: Ist nicht die ursprüngliche Sache selbst, sondern sind nur Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag.

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