Rechtswörterbuch

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Legehennenhaltung

 Normen 

§§ 12 - 15 TierSchNutztV

HennenhaltV

 Information 

1. Legehennenhaltung

Rechtsgrundlage der Haltung von Legehennen und Masthühnern ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in die die Vorgaben der beiden folgenden EU-Richtlinien eingearbeitet wurden:

Haltungseinrichtungen für Legehennen müssen gemäß § 13 TierSchNutztV allgemein so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

Im neuen § 13a TierSchNutztV werden nunmehr eine Mindestfläche sowie eine Mindesthöhe der Haltungseinrichtungen geregelt. Haltungseinrichtungen müssen danach eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen, aufweisen. Die Mindesthöhe soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat.

Die zuvor allgemein gehaltene mögliche Ausnahme von diesen Vorgaben, sofern Gründe des Tierwohls nicht entgegenstanden, wurde im Februar 2021 dahin gehend geändert, als dass die Ausnahmen auf mobile Haltungseinrichtungen begrenzt wurden, die zudem weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Nach der Verordnungs-Begründung kann z.B. die Stallhöhe geringfügig unterschritten werden, wenn den Tieren tagsüber ein Auslauf zur Verfügung steht.

2. Legehennenbetriebsregistrierung

Die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen ist in dem Legehennenbetriebsregistergesetz sowie der Legehennenbetriebsregisterverordnung geregelt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf

  • Betriebe mit mindestens 350 Legehennen.

  • Betriebe mit weniger Legehennen, die jedoch Eier in den Verkehr bringen, die gemäß Art. 4 VO 1028/2006 zu kennzeichnen sind.

Gemäß § 3 LegRegG erfordert die Aufnahme eines Legehennenbetriebes die Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. In der Anzeige sind die in § 3 Abs. 2 LegRegG enumerativ aufgeführten Informationen anzugeben.

Änderungen der nach § 3 Abs. 2 LegRegG pflichtigen Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes sodann eine Kennnummer mit. Daneben führt sie ein Register der Betriebe, in denen die nach § 3 LegRegG erhobenen Daten gespeichert werden.

Die gespeicherten Daten können in anonymisierter Form an andere Behörden übermittelt werden.

3. Tötung männlicher Küken

Seit dem 01.01.2022 ist gemäß dem neuen § 4c TierSchG das Töten von geschlüpften Eintagsküken verboten.

Seit dem 24.01.2024 ist gemäß § 4c Abs. 3 TierSchG zudem das Töten von Hühnerembryonen im Ei nach dem 13. Bebrütungstag untersagt. 

Grund ist, dass nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Hühnerembryo vor dem 13. Bebrütungstag noch nicht in der Lage, Schmerzen zu empfinden. Ab dem 13. Bebrütungstag ist dagegen die beginnende Entwicklung des Schmerzempfindens nicht auszuschließen.

 Siehe auch 

Kälberhaltung

Schweinehaltung

Tierhaltung

Tierschutz

BVerwG 23.10.2008 - 7 C 48/07 (Anwendung der verschärften Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen auf Altanlagen)

Kunzmann: Vernünftige Gründe im Tierschutz; Natur und Recht - NuR 2019, 448