Konnexitätsprinzip
Verfassungen der einzelnen Bundesländer
1 Allgemein
Nach dem in den Verfassungen der Bundesländer geregelten Konnexitätsprinzip (z.B. Art. 83 Absatz 3 und 6 der bayerischen Verfassung) sind die Länder verpflichtet, bei der Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden oder an Gemeindeverbände für einen finanziellen Ausgleich der zusätzlichen Kosten zu sorgen.
Weitere Voraussetzung für eine Ausgleichspflicht ist, dass die Mehrbelastungen kausal auf einer landesrechtlichen Regelung beruhen.
2 Dienstleistungs-Richtlinie
Im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungs-RichtlinieRL 2006/123 in den Ländern können einige Kommunen die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen.
Eine Ausgleichspflicht nach dem Konnexitätsprinzip besteht in diesen Fällen jedoch nicht. wenn es den Kommunen freigestellt wird, ob sie die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen.
3 Kinderförderungsgesetz NRW
Die Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe - darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die beanstandete Regelung verstößt gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip (VerfGH Nordrhein-Westfalen 12.10.2010 12/09).