Rechtswörterbuch

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KMU

 Normen 

BS 2003/361

 Information 

1. Einführung

Als "KMU" werden nach dem EU-Recht bestimmte Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bezeichnet. Diese sollen aufgrund ihrer Bedeutung für die Wirtschaft und zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber großen Unternehmen und Konzernen besonders gefördert werden.

Dabei erstreckt sich die Förderung auf Finanzhilfen oder Darlehen oder die Gewährung von Ausnahmen für grundsätzlich bestehende Verpflichtungen, so z.B. der Frauenquote in Aufsichtsräten.

2. Definition der einzelnen KMU-Unternehmensformen

2.1 Allgemeines zu den Anforderungen

Die Begriffsbestimmungen für KMU erfolgte zuletzt durch eine Empfehlung der Europäischen Kommission (BS 2003/361), die für alle KMU-spezifischen Politikfelder, Programme und Maßnahmen der EU gilt. Für die Mitgliedstaaten ist die Verwendung der Definition freiwillig; die Kommission fordert sie jedoch auf, die Definition auf möglichst breiter Basis anzuwenden.

Hinweis:

Der Inhalt der Empfehlung kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF.

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Die Abgrenzung, ob ein KMU vorliegt bzw. welche Form eines KMU vorliegt richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und entweder dem Umsatz oder der Bilanzsumme. Dazu bestehen die folgenden allgemeinen Grundsätze:

  • Anzahl der Mitarbeiter:

    Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) angegeben, d.h. Vollzeitarbeitskräfte, die während des gesamten Berichtsjahres beschäftigt waren. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen.

    Nicht hinzugerechnet werden Mitarbeiter, die zwar zum Unternehmen gehören, deren Arbeitsverhältnis aber gerade aufgrund einer längerdauernden Erkrankung, Mutterschaft oder Elternzeit gänzlich ruht.

    Zu berücksichtigen sind auch Teilhaber an dem Unternehmen.

    Auszubildende und Praktikanten sind nicht zu berücksichtigen.

    und

  • entweder Umsatz oder Bilanzsumme

    Der Umsatz ist nach dem Netto-Umsatz zu berechnen.

Die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl sind unbedingt zu beachten, während es darüber hinaus den KMU freisteht, entweder den Schwellenwert für den Umsatz oder den Schwellenwert für die Bilanzsumme einzuhalten. Sie müssen die Obergrenzen nicht in beiden Fällen einhalten und verlieren bei Überschreitung in einem der Fälle nicht den KMU-Status.

2.2 Die Anforderungen im Einzelnen

  • Kleinstunternehmen:

    Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

  • Kleine Unternehmen:

    Ein Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

  • Mittlere Unternehmen:

    Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

3. Eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen

Zur Beurteilung ist es daneben wichtig, ob es sich bei dem Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen handelt. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Berechnung der Mitarbeiterzahlen sowie der finanziellen Schwellenwerte. Gemäß Art. 3 des Beschlusses BS 2003/361 gilt folgende Unterscheidung:

  • Eigenständiges Unternehmen:

    Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen gilt.

  • Partnerunternehmen:

    "Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens). Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

    • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen 1.250.000,00 EUR nicht überschreitet.

    • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck.

    • Institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds.

    • Autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern.

    Außer diesen Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

  • Verbundenes Unternehmen:

    "Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

    • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.

    • Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.

    • Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.

      Hinweis:

      Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

    • Ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Für die drei Unternehmenstypen sind jeweils unterschiedliche Berechnungen anzustellen, die letztlich darüber Auskunft geben, ob ihr Unternehmen den in der KMU-Definition festgelegten Schwellenwerten entspricht.

Hinweis:

Der hier verwendete Begriff der "verbundenen Unternehmen" ist nicht identisch mit den "Verbundenen Unternehmen" gemäß § 15 AktG.

Der EuGH hat mit dem Urteil EuGH 27.02.2014 - C 110/13 weitere Abgrenzungen zwischen verbundenen Unternehmen und eigenständigen Unternehmen vorgenommen:

Danach können Unternehmen als "verbunden" angesehen werden, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs zum Beschluss BS 2003/361 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.

Als gemeinsam handelnd sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.

Der BFH hat diese Rechtsprechung übernommen (BFH 03.07.2014 - III R 30/11).

4. Überschreitung / Unterschreitung der Schwellenwerte

Die Überschreitung der Schwellenwerte während des laufenden Jahres hat keinen Einfluss auf die für das jeweilige Jahr erfolgte Einstufung als KMU. Erst bei einer Überschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ändert sich der Status.

5. Arbeitnehmerkapitalbeteiligungen

Mit dem zum 01.07.2021 neu eingefügten § 19a EStG können KMU-Unternehmen ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine Kapitalbeteiligung an ihrem Unternehmen zukommen lassen. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei.

6. Kostenlose Nutzung des Übersetzungstools

Der maschinelle Übersetzungsdienst eTranslation kann nun auch für KMU aus Europa genutzt werden. Das Tool übersetzt Dokumente und Texte in 27 Sprachen. Hierzu zählen neben den 24 offiziellen Sprachen der EU auch Isländisch, Norwegisch und Russisch. Europäische KMU registrieren sich einmalig und können nach der Anmeldung den Übersetzungsdienst vollumfänglich nutzen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten, Texte übersetzen zu lassen: Zum einen durch Hochladen eines oder mehrerer Dokumente und zum anderen durch einfaches Eintippen oder Einfügen eines Textes (copy and paste). Die Übersetzung wird wahlweise per E-Mail zugesandt oder ist in dem jeweiligen persönlichen Arbeitsbereich abrufbar.

Der Übersetzungsdienst ist unter dem folgenden Limk erreichbar:

https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/eTranslation+for+SMEs

 Siehe auch 

Kartell

Konzern

Unternehmensregister

Ehlers: Öffentliche Aufträge: Chancen, Risiken und Strategien für KMU. Ausrichtung auf öffentliche Aufträge auch eine Option; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2014, 1298