Klageverzichtsvereinbarung
Gesetzlich nicht geregelt.
1 Allgemein
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten. Bei dem Verzicht kann es sich je nach Lage des Falles um einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag oder ein Klagerücknahmeversprechen handeln. Welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2 Vorgaben des BAG für die wirksame Vereinbarung einer Klageverzichtsvereinbarung
2.1 Schriftform
Die Erklärung "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage" wurde als Auflösungsvertrag i.S.d. § 623 BGB angesehen. Derartige Vereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, müssen die Schriftform der §§ 623, § 126 BGB einhalten (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06).
2.2 Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
Die Erklärung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" stellt einen Klageverzichtsvertrag dar, denn mit dieser Vereinbarung soll der Arbeitnehmer verpflichtet werden, gegen die mit gleichem Schreiben erklärte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Die Formularerklärung ist demgegenüber kein Aufhebungsvertrag. Die vertragliche Regelung sollte nicht selbstständig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führen, sondern "lediglich" die Rechtswirksamkeit der Kündigung außer Streit stellen.
Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage (da kein Aushandeln der Vertragsklausel) verstößt u.a. gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers stellt ein solcher Klageverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Dies gilt auch für den Verzicht durch Unterschrift einer Ausgleichsquittung (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13, BAG 06.09.2007 - 2 AZR 722/06).
Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Anderenfalls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 12.03.2015 - 6 AZR 82/14).
Die in einem Abwicklungsvertrag vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichen (BAG 24.9.2015 - 2 AZR 347/14).