Rechtswörterbuch

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Klageerzwingungsverfahren

 Normen 

§§ 172 - 177 StPO

 Information 

1. Einführung

Förmliche Sachaufsichtsbeschwerde.

Lehnt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Erhebung einer öffentlichen Klage ab, so hat der Verletzte / Antragsteller gemäß § 171 StPO die Möglichkeit, eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens zu erzwingen.

Die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Anwendungsbereich der Privatklage eröffnet ist oder das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt wurde.

2. Voraussetzungen

Zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens muss der Antragsteller

  • einen förmlichen Strafantrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt haben (der dann von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wird)

    und

  • Verletzter im Sinne des § 172 StPO sein.

    • Verletzter ist, wer durch die Tat unmittelbar in einem Rechtsgut beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff weit auszulegen. Als Verletzte anerkannt wurden:

      • die Eltern eines getöteten Kindes bzw. das Kind bei einem getöteten Elternteil

      • die durch einen falschen Eid / eine falsche Aussage (siehe Aussagedelikte) benachteiligte Person

      • grundsätzlich auch juristische Personen

    • Die Verletzteneigenschaft wurde abgelehnt:

      • für den Aktionär einer Aktiengesellschaft

      • für den Dienstherrn

      • für einen Tierschutzverein bei einer Tierquälerei

        Hinweis:

        Aber nunmehr besteht vereinzelt ein Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen.

      • für den Halter eines Tieres bei einer Tierquälerei (OLG Celle 10.01.2007 - 1 Ws 1/07)

3. Verfahren

Das Verfahren ist gemäß § 172 StPO wie folgt aufgebaut:

  1. a)

    Der Verletzte muss zunächst innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einreichen. Hält die Staatsanwaltschaft die Beschwerde für zulässig und begründet, folgen weitere Ermittlungen und ggf. die Anklage.

    Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden, bei Fristversäumung und Vorliegen der Voraussetzungen kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden und sowohl die die Klage begründenden Tatsachen als auch die Beweismittel bezeichnen. Daneben muss auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen hingewiesen werden sowie ggf. die Verletztenstellung begründet werden.

  2. b)

    Ist dies nicht der Fall, übersendet sie einen Bericht und die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft. Diese ordnet entweder weitere Ermittlungen bzw. Klageerhebung an oder weist die Beschwerde zurück.

  3. c)

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Verletzte innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die den Einstellungsbescheid erlassende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hatte. Das OLG kann diesen Antrag verwerfen oder die Klageerhebung anordnen.

    Dabei muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 StPO die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

    Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinander setzen soll, wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht, oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt (BVerfG 21.10.2015 - 2 BvR 912/15).

 Siehe auch 

Anklage

Privatklage

OLG Bamberg 08.03.2012 - 3 Ws 4/12 (Grundsätze zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens)

OLG Celle 17.03.2008 - 1 Ws 105/08 (Klageerzwingungsverfahren bei Mobbing)

OLG Karlsruhe 30.04.2007 - 1 Ws 475/04 (Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei nicht namentlicher Nennung des Beschuldigten)

OLG Hamm 04.07.2002 - 2 WS 213/02 (Begründung innerhalb der Antragsfrist)

Burhoff: Das Klageerzwingungsverfahren - Insbesondere die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2003, 927

Krumm: Klageerzwingungsanträge richtig stellen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2948

Rackow: Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren; Goltdammers Archiv für Strafrecht - GA 2001, 482