Rechtswörterbuch

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Kindernachzug - Ausländerrecht

 Normen 

§§ 32 - 35 AufenthG

AdÜbAG

Haager Übk/Adop

AdWirkG

AdVermiG

 Information 

1. Anspruch auf den Nachzug

Das minderjährige ledige Kind eines Ausländers hat in folgenden Fällen einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

  • Der Ausländer besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter / Flüchtling) oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.

  • Der allein personensorgeberechtigte Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) mindestens ein Elternteil besitzt die Blaue Karte EU für ausländische Hochqualifizierte oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG.

  • Beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen eine Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis / Blaue Karte EU für Ausländische Hochqualifizierte / Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.

  • Beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen eine Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, das Kind hat das 16. Lebensjahr vollendet, beherrscht die deutsche Sprache und es scheint gewährleistet zu sein, dass es sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügt (§ 32 Abs. 2 AufenthG).

    Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt dies nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

    Aber: Mit der geänderten Nummer 2 wurde der Kindernachzug zu ausländischen Fachkräften, Ausländern, die bestimmte herausgehobene Beschäftigungen ausüben (u.a. Unternehmensspezialisten und Wissenschaftler), Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (insbesondere IT-Spezialisten), Ausländern, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, und Selbstständigen vereinfacht und die Fachkräfteeinwanderung insgesamt attraktiver ausgestaltet:

    Die Änderungen bewirken, dass minderjährige ledige Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, die Beherrschung der deutschen Sprache oder Gewährleistung der Einfügung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllen müssen.

  • Ein Elternteil hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG und die familiäre Lebensgemeinschaft bestand bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besaß.

Der Anspruch erstreckt sich auch auf Stiefkinder sowie adoptierte Kinder. Volljährige Kinder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Nachzug, es sei denn es liegen besondere Gründe vor. Die Voraussetzungen eines Nachzugs bestimmen sich dann nach den Vorschriften über den Nachzug sonstiger Angehöriger.

2. Nachzug als Ermessensentscheidung

Hat das Kind keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug, so kann ihm gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Abzustellen ist dabei zum einen auf die Lebenssituation des Kindes in seinem Heimatland (wirtschaftliche und soziale Lebensverhältnisse) sowie zum anderen auf den Betreuungsbedarf des Kindes und den Bezug des Kindes zu seinen Eltern.

Eine Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden bei dem Minderjährigenschutz ist von den deutschen Behörden anzuerkennen und führt grundsätzlich zu einer Ermessensreduzierung.

3. Nachzug zu einem deutschen Elternteil

Gemäß § 28 AufenthG hat das minderjährige ledige Kind eines Deutschen einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

4. Kinder türkischer Arbeitnehmer

Gemäß Art. 7 ARB haben nachzugsberechtigte Kinder türkischer Arbeitnehmer

  • nach einem mindestens dreijährigen Wohnsitz in der Bundesrepublik das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben,

  • nach einem mindestens fünfjährigen Wohnsitz in der Bundesrepublik freien Zugang zu einem Arbeitsverhältnis,

  • das Recht, sich unabhängig von einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern sie in der Bundesrepublik eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und ein Elternteil in der Bundesrepublik mindestens drei Jahre beschäftigt war.

Unerheblich ist, ob das Kind mittlerweile volljährig geworden ist. Die Anforderungen an die Berufsausbildung sind weit auszulegen. Erfasst wird jede abgeschlossene Ausbildung, die auf eine bestimmte Tätigkeit vorbereitet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst jedoch nicht die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.

Die vorhergehende Berufstätigkeit eines Elternteils braucht nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Kindes stehen. Ausreichend ist eine in der Vergangenheit bestehende mindestens dreijährige Beschäftigung. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Beschäftigung zudem weder bei demselben Arbeitgeber noch ununterbrochen ausgeübt worden sein.

5. Verlängerung und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes

Die einem nachgezogenen Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 34 AufenthG zu verlängern, wenn der sorgeberechtigte Elternteil weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder bei dem Kind die Voraussetzungen des Wiederkehrrechts vorliegen.

Das Kind erhält in den folgenden Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Form einer Aufenthaltserlaubnis:

6. Unbegleitet einreisende ausländische Kinder und Jugendliche

Zu den Inhalten der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher siehe den Beitrag "Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher".

 Siehe auch 

Ausländer

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Familiennachzug - Ausländerrecht

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners - Ausländerrecht

Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht