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Kinderlärm

 Normen 

§ 22 Abs. 1a BImSchG

 Information 

1. Allgemein

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft werfen die Frage auf, wer Rücksicht nehmen muss: Die Kinder oder die sich durch den Kinderlärm gestört fühlenden Anwohner.

Allein die Überschreitung von Lärmgrenzwerten lässt Kinderlärm indessen nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB werden. Anders als bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch den Lärm technischer Anlagen ist bei Erzeugen von Lärm durch kindliches Spielen, sei es auf Kinderspielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße, zu berücksichtigten, dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Bei einer vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht daher der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung unter einem allgemeinen Toleranzgebot.

Insofern steht Kinderlärm grundsätzlich auch unter dem Schutz des Gesetzgebers:

"Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Dies hat nicht nur Bedeutung für das öffentlich-rechtliche Immissionsschutzrecht. Vielmehr kommt der Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausstrahlungswirkung auch auf das Zivilrecht einschließlich des Wohnungseigentumsrechts zu und zwar selbst dann, wenn die Kindergeräusche nicht von einer Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausgehen" (BGH 13.12.2019 - V ZR 203/18.

Eltern kann jedoch aufgegeben werden, die Verursachung von Lärm durch ihre Kinder zu verhindern, wenn diese den Lärm als gezielte Aggression produzieren bzw. es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt (die gezielte Aggression muss vor Gericht dargelegt und - im Bestreitensfalle - auch nachgewiesen werden).

In den meisten Städten bestehen bestimmte Ruhezeiten regelnde Satzungen, in denen für Wohngebiete bestimmte Ruhezeiten festgelegt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten verboten werden.

2. Kindertageseinrichtungen / Kinderspielplätze

2.1 Allgemein

Mit § 22 Abs. 1a BImSchG wird sichergestellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (Kindertagesbetreuung) hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist.

Bestimmt § 22 ImSchG allgemein für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, dass diese so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wird mit dem neuen Absatz 1a eine privilegierende Regelung für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen getroffen.

2.2 Begriffsbestimmung

Nach der Gesetzesbegründung sind die in der Norm verwendeten Begrifflichkeiten wie folgt auszulegen (BT-Drs. 17/4836):

Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu verstehen, d.h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.

Unter ähnlichen Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen sind bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden).

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen. Ballspielflächen für Kinder gehören hierzu.

Davon zu unterscheiden sind Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze. Diese Anlagen werden nicht von der Privilegierung erfasst.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 ImSchG u.a. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

2.3 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Privilegierung erstreckt sich auf Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4836) zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuern.

Für Geräusche außerhalb dieses Anwendungsbereichs gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, sodass die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss.

Die Privilegierung gilt nicht für Sportlärm von Sportanlagen im Sinne der (Sportanlagenlärmschutzverordnung (§ 2 18. BImSchV)), die am Leitbild einer Anlage orientiert ist, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient.

2.4 Vom Regelfall abweichender Sonderfall

Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4836) vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen.

2.5 Auswirkungen auf das Zivilrecht

Über den eigentlichen Anwendungsbereich hinaus ist die Privilegierungsregelung ihrer Art nach so grundsätzlicher Natur, dass sie auch auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, ausstrahlt, soweit dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.

3. Eltern-Kind-Zentrum

"Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. (...) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt" (BGH 13.12.2019 - V ZR 203/18).

4. Wohnungseigentum

Auch für Wohnungseigentümer besteht bei der Auslegung von § 14 WEG eine gesteigerte Duldungspflicht gegenüber Kinderlärm.

5. Kinderlärm als Mietmangel

Der BGH hat zu der Frage, inwieweit Kinderlärm zur Mietminderung berechtigt, folgende Grundsätze erlassen:

"Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründen (...). Dazu zählt auch üblicher Kinderlärm, den das Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder (...) für seinen Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt, was - auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können (...) - gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse hat, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind (...). Vor diesem Hintergrund geht die ganz überwiegende Instanzrechtsprechung deshalb für Fallgestaltungen, die mit dem Streitfall vergleichbar sind (...), zutreffend davon aus, dass zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat. Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen" (BGH 22.08.2017 - VIII ZR 226/16).

Dies geht einher mit folgendem Urteil:

Von einer anderen Wohnung ausgehender Kinderlärm, der das Normalmaß nicht überschreitet, ist kein Mietminderungsgrund. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung an einen Rechtsanwalt vermietet wurde und die Mitarbeiter insofern bei der Arbeit ein erhöhtes Ruhebedürfnis haben (OLG Dresden 10.02.2009 - 5 U 1336/08).

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kindertagesbetreuung

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

Störer - zivilrechtlicher

TA Lärm

Verkehrslärm

Kleve: Ist Kinderlärm immer Zukunftsmusik?; SchiedsamtsZeitung - SchAZtg 2019, 247

Krumb: "Kinderlärm" als Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Nachbarliche Abwehransprüche vor dem Hintergrund der aktuellen Änderung des § 22 BImSchG und der geplanten Änderung des § 3 Abs. 2 BauNVO; Baurecht - BauR 2011, 1251

Scheidler: Die neue Privilegierungsvorschrift für Kinderlärm im Bundes-Immissionsschutzgesetz; KommunalPraxis Ausgabe Bayern - KommP BY 2011, 266