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Kindergeld - Zählkindvorteil

 Normen 

§ 1612b BGB

 Information 

Berücksichtigung jedes Kindes des Antragstellers beim Kindergeldbezug.

Als sogenannter Zählkindervorteil wird bei der Kindergeldgewährung die Einberechnung anderer Kinder bezeichnet:

Beispiel:

Hat der Kindergeldberechtigte aus der ersten Ehe zwei Kinder und ist aus einer neuen Partnerschaft oder zweiten Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen, so hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf ein Kindergeld in Höhe des für das 3. Kind geltenden Betrages.

Ist das Kindergeld, z.B. wie beim Kindesunterhalt, anzurechnen, so bleibt gemäß § 1612b Abs. 4 BGB der durch den Zählkindvorteil entstehende höhere Betrag unberücksichtigt.

Beispiel:

Hat der Unterhaltsberechtigte aus der ersten Ehe drei Kinder und aus der zweiten Ehe ein Kind, so hat er für sein viertes Kind einen Zählkindvorteil in Höhe von 25,00 EUR (179,00 EUR im Gegensatz zu 154,00 EUR). Macht er nun einen Kindesunterhaltsanspruch gegen den zweiten Ehepartner geltend, so wird nur ein Betrag in Höhe von derzeit 154,00 EUR angerechnet.

Nach einem Urteil des BGH aus Juli 2000 ist der Zählkindvorteil des unterhaltspflichtiges Ehepartners für ein nicht gemeinsames Kind der Eheleute kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor der Rechtskraft der Scheidung geboren wurde.

Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 verbleibt der Zählkindvorteil wie zuvor dem bezugsberechtigten Elternteil als Einkommen.

 Siehe auch 

Kindergeld - Anrechnung

Kindesunterhalt

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Scheidung

BGH 19.07.2000 - XII ZR 161/98 (Zählkindvorteil kein unterhaltsrechtliches Einkommen)

Schwarz: Beim Kindergeld zu berücksichtigende Kinder; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2003, 129