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Kindergeld - Anrechnung

Normen

§ 1612b BGB

Information

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld. Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch darauf, dass sein Anteil an dem Kindergeld auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.

Das Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB auf den Barbedarf des Kindes bedarfsmindernd wie folgt zu anzurechnen:

  • Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

  • In den anderen Fällen in voller Höhe.

metis