Justizielles Netz
VO 2018/1727
§ 12 EJG
BT-Drs. 19/13451
1 Allgemein
Das Justizielle Netz ist eine Einrichtung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Der Ministerrat der Europäischen Union beschloss im Mai 2001 die Einrichtung des Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen. Es handelt sich dabei nicht um eine Einrichtung der Europäischen Union, das Justizielle Netz ist vielmehr eine europäische Kooperation der Vertreter der Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten.
Ziel des Justiziellen Netzes ist es, Personen, die mit grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts zu tun haben, die Arbeit durch Informationen über das jeweilige nationale, europäische und internationale Rechtsgebiet zu erleichtern.
Dies geschieht u.a. durch die Einrichtung und Pflege einer Webseite, auf der die benötigten Informationen vorgehalten und aktualisiert werden.
Die Arbeit des Justiziellen Netzes wird durch mehrmals im Jahr stattfindende Treffen der Vertreter der Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten durchgeführt, in denen Informationen ausgetauscht und Konzepte zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten entwickelt werden.
2 Zuständige Behörde in Deutschland
Rechtsgrundlage ist § 12 EJG.
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung einer obersten Landesbehörde übertragen.
3 Nationale Berufsverbände
Auch nationale Berufsverbände, die unmittelbar an der Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Abkommen beteiligt sind, können von den Mitgliedstaaten ernannt und Mitglied im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) werden. In Deutschland wurden neben dem Deutschen Anwaltverein auch die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Patentanwaltskammer benannt.
In der Praxis ist dies durch eine Kooperation der nationalen Kontaktbehörden und der Berufsorganisationen der Notare und Rechtsanwälte geschehen - in Deutschland zwischen dem Bundesamt für Justiz und der (Bundes-)Rechtsanwalts- bzw. Notarkammer etc. Dabei sollen die Berufsorganisationen über die Kontaktstellen Informationen bezüglich des Zugangs zum Recht ihres Mitgliedsstaates (Modalitäten zu der Anrufung von Gerichten, Hinweise zu Prozesskosten oder der Organisation und Funktionsweise der Rechtsberufe) bereitstellen. Im Gegenzug haben sie ein Recht auf die Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen der am Justiziellen Netz beteiligten Institutionen erhalten.