Rechtswörterbuch

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Jagdsteuer

 Normen 

Untergesetzliche Regelung.

 Information 

Vom Inhaber eines Jagdreviers zu zahlende kommunale Steuer.

Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhobene kommunale Steuer. In mehreren Klagen wurde ihre Verfassungsmäßigkeit bereits bezweifelt, die Klagen blieben immer erfolglos.

Jagdsteuern sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Absatz 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die Ausübung des Jagdrechts drückt eine solche besondere Konsumfähigkeit aus (BVerwG 29.01.2009 - 9 BN 2/08).

Die Jagdsteuer wird nicht in allen Bundesländern erhoben. In Nordrhein-Westfalen ist die Jagdsteuer mit dem im Mai 2015 in Kraft getretenen neuen Jagdgesetz endgültig abgeschafft.

Bemessungsgrundlage der Jagdsteuer ist der Jagdwert. Dazu gehören:

  • Die Jagdpacht.

  • Die vertraglich übernommenen Nebenleistungen wie z.B. die Zahlung des Wildschadens.

  • Die zu zahlende Umsatzsteuer.

Ist das Jagdrevier nicht verpachtet, so wird der fiktive Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen.

 Siehe auch 

Abschussregelung

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Jagd

Jagdaufseher

Jagdgenossenschaft

Wildschaden

BVerfG 10.08.1989 - 2 BvR1532/88 (Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer)

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt