Internationales Güterrecht
BT-Drs. 19/4852
Die "VO 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" (EuEheGüVO) sowie die "VO 2016/1104 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften" (EuPartGüVO) sind im Juli 2016 in Kraft getreten und in den teilnehmenden Mitgliedstaaten seit dem 29. Januar 2019 anzuwenden.
Das insofern am 29.01.2019 in Kraft getretene Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG) enthält die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Hinweis:
Zu näheren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/4852.
Die zu verwendenden Formblätter sind in der Durchführungsverordnung VO 2018/1990 festgelegt.