Hypothekenpfandbrief
PfandBG
PfandBarwertV
FlugBelWertV
1 Allgemein
Inhaberschuldverschreibung, die den Hypothekenbanken zur Refinanzierung von Hypothekarkrediten dient.
Pfandbriefe gibt es seit dem Jahr 1769. Es handelt sich dabei um Anleihen, die nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ausgegeben werden dürfen. Ziel der Ausgabe von Pfandbriefen ist die Versorgung des Immobiliensektors und der öffentlichen Hand mit Finanzierungsmitteln. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muss jederzeit durch Hypotheken von gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein.
Der deutsche Pfandbrief stellt noch immer das größte Segment des europäischen und globalen Marktes gedeckter Schuldverschreibungen dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte ausländischer Rechtsordnungen.
Neben Hypothekenpfandbriefen gibt es folgende Formen von Pfandbriefen:
Öffentliche Pfandbriefe.
Schiffspfandbriefe:
Die Laufzeit von Schiffshypothekendarlehen beträgt gemäß § 22 PfandBG 20 Jahre. Damit ist die Laufzeit identisch zur maximalen zulässige Beleihungsdauer eines Schiffes, die ebenfalls 20 Jahre beträgt.
Flugzeugpfandbriefe:
Rechtsgrundlage des Rechts der Flugzeugpfandbriefe sind die §§ 26a - 26f PfandBG.
Durch Pfandrechte an Flugzeugen abgesicherte Darlehensforderungen sind in gleicher Weise wie durch Pfandrechte an Schiffen abgesicherte Forderungen geeignet, die Deckungsmasse eines Pfandbriefs zu bilden. Die neuen Regelungen zum Flugzeugpfandbrief sind daher denen zum Schiffspfandbrief nachgebildet. Das Produkt ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11130) besonders interessant, weil in den kommenden fünf Jahren mit einem jährlichen Neugeschäftsvolumen in der Flugzeugfinanzierung von 44 Mrd. Euro zu rechnen ist.
Das Pfandbriefgesetz hat folgende Inhalte:
Erläuterungen des Anwendungsbereichs bzw. Begriffsbestimmung
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
Bestimmung der Aufsicht über die Pfandbriefbanken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Regelung der Pfandbriefemission
Vorgaben für die Deckungswerte der drei Pfandbriefarten
Regelungen des Pfandbriefgeschäftes
Regelungen für den Fall des Arrests, der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz
Rechtsbehelfe und Konsequenzen von Zuwiderhandlungen
2 Gewährleistung der jederzeitigen Deckung
Pfandbriefe gehören zu den sicheren Anleihen: Die gesetzlichen Vorgaben der Deckungskongruenz sind in § 4 PfandBG geregelt: Danach muss der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein und der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 % übersteigen. Die Einzelheiten sind in der "Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Pfandbriefen nach dem Barwert (PfandBarwertV)" geregelt.
Die Pfandbriefbank ist gemäß § 4 Abs. 4 PfandBG verpflichtet, diese gesetzlichen Vorgaben der jederzeitigen Deckung zu gewährleisten.
3 Deckungsregister
Zur Gewährleistung der jederzeitigen Zuordnung der zur Deckung verwendeten Vermögensmassen zu den jeweiligen Pfandbriefen sind die zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Vermögenswerte gemäß § 5 PfandBG grundsätzlich einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister einzutragen. Daneben kann eine Vielzahl von Deckungswerten gesammelt in einem oder mehreren gesonderten Unterregister(n) eingetragen werden.
Die Form und der Inhalt des für Hypotheken- und öffentliche Pfandbriefe geltenden Deckungsregisters ist in der Deckungsregisterverordnung (DeckRegV) geregelt.
Die Eintragungen des Deckungsregisters dienen u.a. im Fall der Insolvenz des Pfandbriefemittenten zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger.
Die Einzelheiten der Form und des Inhalts des Deckungsregisters sind gemäß § 5 Abs. 3 PfandBG in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung ist als Deckungsregisterverordnung (DeckRegV) in Kraft getreten. Eine entsprechende Verordnung über die Form und den Inhalt des Deckungsregisters für Schiffspfandbriefe steht noch aus.
Inhalte der Deckungsregisterverordnung sind gemäß § 1 DeckRegV
die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Deckungsregister gemäß § 5 Abs. 1, 1a PfandBG
die Anforderungen an die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen gemäß § 5 Abs. 2 PfandBG
die Anforderungen an die Art und Weise der Übermittlung dieser Aufzeichnungen
die Anforderungen an die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht
Das Deckungsregister kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form geführt werden. Für jede Pfandbriefgattung ist ein gesondertes Deckungsregister als Hauptregister zu führen. U.a. für Derivate und ausländische Sicherungsrechte sind Unterregister zu führen.
4 Treuhänder
Gemäß § 7 PfandBG ist bei jeder Pfandbriefbank ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder muss die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich um einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer handelt. Es dürfen keine Gründe vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies wird insbesondere dann vermutet, wenn der Treuhänder bzw. sein Stellvertreter in einem Anstellungsverhältnis / Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank steht.
Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Dem Treuhänder obliegen gemäß § 8 PfandBG u.a. folgende Aufgaben:
Kontrolle der Einhaltung der vorschriftsmäßigen Deckung
Kontrolle der Eintragung der zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäfte verwendeten Werte in das jeweilige Deckungsregister
Versehen der Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über die Deckung sowie der Eintragung in das Deckungsregister
Zustimmung zur Löschung von Werten im Deckungsregister
Verwahrung von Urkunden über im Deckungsregister eingetragene Werte
5 Beleihungsgrenze
Für Hypotheken besteht gemäß § 14 PfandBG eine Beleihungsgrenze in Höhe von 60 % des Beleihungswertes. Der Beleihungswert ist nach den in § 16 PfandBG sowie der dazu erlassenen Beleihungswertermittlungsverordnung vorgegebenen Kriterien zu ermitteln.
§ 16 PfandBG hat eine weit über das Pfandbriefrecht hinausgehende Bedeutung, da er allgemeine Grundsätze der Ermittlung und Festsetzung von Grundstücks-Beleihungswerten festlegt, die über Gesetzesverweisungen für die gesamte Kreditwirtschaft Gültigkeit haben.
Dabei besteht folgende Vorgabe: Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und zukünftigen Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürfen nicht berücksichtigt werden.
Weitere Ausführungen sind in dem Beitrag "Beleihung von Grundstücken"dargestellt.
6 Insolvenz
Eine Besonderheit besteht gemäß §§ 30 ff. PfandBG in der Insolvenz der Pfandbriefbank: Die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte fallen nicht in die Insolvenzmasse, d.h. die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind voll zu befriedigen und werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Die Verwaltung und die Verfügung der eingetragenen Werte geht auf einen Sachwalter über.