Rechtswörterbuch

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Hochverrat

 Normen 

§§ 81 - 83a StGB

§ 10 WPflG

§ 9 ZDG

 Information 

Die gewaltsam oder unter Drohung von Gewalt unternommene Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes sowie die mit den genannten Tatmitteln unternommene Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes gelten aus strafrechtlicher Sicht als Hochverrat.

Im Hinblick auf die in den §§ 81 ff. StGB geschützten hochrrangigen Rechtsgüter (Bestand des Bundesrepublik bzw. eines Landes, verfassungsmäßige Ordnung des Bundes bzw. eines Landes) sind für das Verbrechen des Hochverrats hohe Freiheitsstrafen (beim Hochverrat gegen den Bund im Höchstmaß sogar die Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe) vorgesehen. Bereits die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB) stellt ein Verbrechen dar.

Tathandlung ist das Unternehmen, also die Vollendung wie auch der Versuch des Hochverrats. Die Vorschriften über den Versuch (§§ 22 ff. StGB) finden daher keine Anwendung, es gilt die besondere Rücktrittsvorschrift des § 83a Abs. 1 StGB.

 Siehe auch 

Brief- und Postgeheimnis

Landesverrat

Staatsgefährdende Gewalttaten

Staatsgeheimnis

Vereinsverbot

Vermögensabschöpfung Strafrecht