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Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Normen

§§ 372 ff. BGB

Hinterlegungsgesetze der Länder

Information

Die §§ 372 ff. BGB geben einem Schuldner die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung einer Sache von einer Verbindlichkeit zu befreien. Voraussetzungen:

  1. 1)

    Annahmeverzug des Gläubigers (Gläubigerverzug)

    und

  2. 2)

    dass in der Person des Schuldners Gründe liegen, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern, z.B. unbekannter Aufenthalt des Gläubigers

    oder

  3. 3)

    eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

Die Zuständigkeiten, das Verfahren etc. der Hinterlegung sind in den einzelnen Hinterlegungsgesetzen der Länder geregelt.

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Hinterlegungsstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet.

"Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe" (BGH 12.10.2017 - IX ZR 267/16).

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