Rechtswörterbuch

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Haupt- und Hilfsantrag

 Normen 

§ 260 ZPO

§ 19 GKG

§ 5 ZPO

 Information 

Vorliegen von zwei Streitgegenständen, die unter der prozessualen Bedingung stehen, dass zunächst über den Hauptantrag entschieden werden soll und - im Fall des Unterliegens - über den Hilfsantrag.

Sie sind nach § 260 ZPO analog zulässig, wenn ein innerer Zusammenhang besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Verwaltungsprozess.

Die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag werden bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts addiert, soweit über den Hilfsantrag entschieden worden ist. Der Hilfsantrag erhöht auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn eine Vorinstanz über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, wurde durch das Gericht nicht entschieden (BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12).

 Siehe auch 

Klageänderung

Klagerücknahme

Klageverzicht

Zivilprozess