Handlungsbegriff
Gesetzlich nicht geregelt.
Eine strafrechtliche Würdigung eines menschlichen Verhaltens kommt nur dann in Betracht, wenn es vom Willen getragen und sozialerheblich ist. Bloße Reflexbewegungen oder Bewegungen im Schlaf sowie die Fälle, in denen jemand infolge fremder Gewalteinwirkung keinen Einfluss auf sein Verhalten hat, können demnach mangels Handlungsqualiät von vornherein keinen Straftatbestand erfüllen.
Beispiele:
Einem Kellner, der gerade heiße Suppe serviert, gleitet, nachdem er von einem Gast angerempelt worden ist, die Suppe aus den Händen und verbrüht dabei einen anderen Gast.
An der Sozialerheblichkeit eines Verhaltens fehlt es z. B. in dem Fall, in dem jemand durch Teufelsbeschwörung den Tod eines anderen Menschen herbeiführen will.