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GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

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 Normen 

GWB

 Information 

1. Allgemein

Aufgrund des Kartellverbots nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Von dem Kartellverbot freigestellte Vereinbarungen sind gemäß § 2 GWB

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,

  • die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn

  • zur Verbesserung der

    • Warenerzeugung,

    • Warenverteilung

      oder

    • Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts beitragen,

  • ohne dass den beteiligten Unternehmen

    • zur Erreichung dieser Ziele nicht unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden

      oder

    • Möglichkeiten zur Beschränkung des Wettbewerbs eröffnet werden.

Daneben ist gemäß § 3 GWB die Bildung eines Mittelstandskartells zulässig.

2. Im Europarecht

Art. 105 AEUV verbietet ebenfalls horizontale Wettbewerbsbeschränkungen. Hier sind Gruppenfreistellungen erfolgt, z.B. für Spezialisierungsvereinbarungen und für Vereinbarungen über gemeinsame Forschung und Entwicklung.

3. Sektoruntersuchungen

Das Instrument der Sektoruntersuchung gemäß § 32e GWB ermöglicht den Kartellbehörden die Gewinnung wichtiger Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den untersuchten Märkten.

In der Vergangenheit hatten viele Untersuchungen jedoch eine lange Verfahrensdauer. Dies wirkte sich negativ auf die Aktualität und Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse aus und erschwerte es, auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu reagieren.

Zudem endeten Sektoruntersuchungen in der Regel nur mit einem Bericht der Kartellbehörde; die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen war nicht vorgesehen.

Mit dem am 07.11.2023 in Kraft getretenen § 32f GWB und § 32g GWB (BT-Drs. 20/6824) wurde dem Instrument der Sektoruntersuchung zu einer höheren Wirksamkeit verholfen. Neben einer zeitlichen Straffung des Verfahrens wurde dies insbesondere dadurch erreicht werden, dass das Bundeskartellamt die Befugnis erhielt, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festzustellen und auf dieser Grundlage verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen anzuordnen.

 Siehe auch 

GWB – Aufnahmezwang

GWB – Boykottverbot

GWB – Fusionskontrolle

GWB – Missbrauchsverbot

Kartellrecht

Kartellverbot

Berg/Mäsch: Deutsches und Europäisches Kartellrecht. Kommentar; 4. Auflage 2022