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GWB - Boykottverbot

Normen

§ 21 Abs. 1 GWB

Information

Gemäß § 21 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen nicht andere Unternehmen zur Durchführung von Liefersperren oder Bezugssperren gegen dritte Unternehmen mit der Absicht zur unbilligen Beeinträchtigung dieser Unternehmen auffordern.

Falls ein Boykott verhängt wird, kann die Kartellbehörde mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten. Der Boykottierte kann Schadensersatzansprüche gegen den Boykottierer erheben.

Zudem dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach den in § 21 Abs. 2 GWB aufgeführten Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

metis