Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

GWB - Aufnahmezwang

 Normen 

§ 20 Abs. 5 GWB

 Information 

Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 GWB besteht ein Aufnahmezwang für Wirtschafts- und Berufsvereinigungen und Gütezeichengemeinschaften.

Sie müssen ein Unternehmen als Mitglied aufnehmen, wenn die Ablehnung für das betreffende Unternehmen eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt. Die Kartellbehörde kann eine entsprechende Anordnung treffen. Das Unternehmen besitzt gegen die Vereinigung auch einen direkten Anspruch auf Aufnahme.

 Siehe auch 

GWB - Boykottverbot

GWB - Fusionskontrolle

GWB - Missbrauchsverbot

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Kartellrecht

Kartellverbot

Schulte/Just: Kartellrecht, Kommentar; 2. Auflage 2016