GWB - Aufnahmezwang
Normen
Information
Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 GWB besteht ein Aufnahmezwang für Wirtschafts- und Berufsvereinigungen und Gütezeichengemeinschaften.
Sie müssen ein Unternehmen als Mitglied aufnehmen, wenn die Ablehnung für das betreffende Unternehmen eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt. Die Kartellbehörde kann eine entsprechende Anordnung treffen. Das Unternehmen besitzt gegen die Vereinigung auch einen direkten Anspruch auf Aufnahme.