Gruppenfreistellung
VO 800/2008
Art. 101 ff. AEUV
1 Einführung
Die Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts sind in Art. 101 ff. AEUV geregelt. Gemäß Art. 101 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Sofern eine Vereinbarung etc. gegen Art. 101 AEUV verstößt, ist sie grundsätzlich nichtig. Etwas anderes gilt, wenn der Inhalt der Vereinbarung durch eine Gruppenfreistellungsverordnung freigegeben wurde:
Gruppenfreistellungsverordnungen sind von der Europäischen Kommission erlassene EU-Verordnungen, in denen Ausnahmen von den Grundsätzen des Art. 101 AEUV für einzelne Wirtschaftszweige geregelt sind.
Nach dem europäischen Beihilfenrecht gilt Folgendes: Gemäß Art. 107 ff. AEUV ist die Gewährung von nationalen Beihilfen eines Staates aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersagt, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Die Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot sind in den Art. 107 Absatz 2 und 3 AEUV aufgeführt. Dazu gehören Gruppenfreistellungen.
2 Gruppenfreistellungsverordnungen
Allgemein: VO 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Im Bereich des Vertriebs bestehen z.B. folgende Gruppenfreistellungsverordnungen:
Die VO 2790/99 betrifft mit Ausnahme des Kraftfahrzeugshandels sämtliche Vertriebsvereinbarungen wie Verträge mit Vertragshändlern, Handelsvertretern und Franchisenehmern sowie Bierlieferungs- und Tankstellenverträge.
Die VO 1400/2002 über den Kraftfahrzeughandel betrifft Vertrieb- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge. Die Hersteller müssen sich zwischen einem selektiven oder exklusiven Vertrieb entscheiden.
Die VO 330/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen.