Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
BT-Drs. 19/27635 (zu den am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts)
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Personengesellschaftsrechts ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen (vergleiche § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV).
Voraussetzung ist gemäß § 47 Abs. 2 GBO, dass es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt und diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft lassen sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen.
Die Vorschrift erfasst damit insbesondere den Erwerb von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 47 Abs. 2 GBO gilt dagegen nicht für die bloße Veräußerung eines Rechts einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Haack: Grundstücksgeschäfte der GbR-Gesellschafter und Änderungen durch das ERVGBG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch; Neue Wirtschafts-Briefe – NWB 2010, 356
Meikel: Grundbuchordnung; Kommentar, 12. Auflage 2021