Grenzüberschreitende Abfallverbringung
VO 1013/2006
Basler Übk
AbfVerbrBußV
VO 660/2014
VO 1013/2006
1 Allgemein
Grenzüberschreitende Abfallverbringung ist die Bezeichnung für den Transport von Abfall zwischen verschiedenen Staaten.
Internationale Rechtsgrundlage der Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das derzeit von 175 Ländern unterzeichnet ist (Auflistung der Vertragsländer: http://www.basel.int/ratif/convention.htm). Ziel des Abkommens ist die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle zur Vermeidung einer Gefährdung der Menschen, der Tiere sowie der Umwelt. Die Europäische Union hat den Inhalt des Abkommens in die VO 1013/2006 übernommen.
Rechtsgrundlage der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in der Europäischen Union ist die VO 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.
Da die VO 1013/2006 als Europäische Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, wird ihr Inhalt in Deutschland durch das Abfallverbringungsgesetz sowie die Abfallverbringungsbußgeldverordnung ergänzt.
Der OECD Ratsbeschluss C(2001)107 regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen aller Art zur Verwertung in oder aus OECD-Staaten.
Nationale Anlaufstelle für Fragen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist das Umweltbundesamt (http://www.umweltbundesamt.de).
Hinweis:
Die grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen richtet sich nach dem Atomgesetz und der atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
2 Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Beantragung einer Genehmigung.
Innerhalb der EU | Import in die EU | Durchfuhr durch die EU | Export aus der EU | |
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Abfälle zur Beseitigung | Genehmigungspflicht | Genehmigungspflicht | Genehmigungspflicht | Gänzlich verboten |
Abfälle zur Verwertung der grünen Liste ohne gefährliche Bestandteile gemäß der Anhänge III, IIIA und IIIB der VO 1013/2006 | Informationspflicht | Informationspflicht | Informationspflicht | Informationspflicht bzw. Sonderregelung des jeweiligen Staates |
Andere Abfälle | Genehmigungspflicht | Genehmigungspflicht | Genehmigungspflicht | Gänzlich verboten |