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Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Normen

VO 1013/2006

Basler Übk

AbfVerbrG

AbfVerbrBußV

VO 660/2014

VO 1013/2006

Information

1 Allgemein

Grenzüberschreitende Abfallverbringung ist die Bezeichnung für den Transport von Abfall zwischen verschiedenen Staaten.

  • Internationale Rechtsgrundlage der Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das derzeit von 175 Ländern unterzeichnet ist (Auflistung der Vertragsländer: http://www.basel.int/ratif/convention.htm). Ziel des Abkommens ist die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle zur Vermeidung einer Gefährdung der Menschen, der Tiere sowie der Umwelt. Die Europäische Union hat den Inhalt des Abkommens in die VO 1013/2006 übernommen.

  • Rechtsgrundlage der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in der Europäischen Union ist die VO 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.

    Da die VO 1013/2006 als Europäische Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, wird ihr Inhalt in Deutschland durch das Abfallverbringungsgesetz sowie die Abfallverbringungsbußgeldverordnung ergänzt.

  • Der OECD Ratsbeschluss C(2001)107 regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen aller Art zur Verwertung in oder aus OECD-Staaten.

Nationale Anlaufstelle für Fragen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist das Umweltbundesamt (http://www.umweltbundesamt.de).

Hinweis:

Die grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen richtet sich nach dem Atomgesetz und der atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.

2 Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Beantragung einer Genehmigung.

Innerhalb der EUImport in die EUDurchfuhr durch die EUExport aus der EU
Abfälle zur BeseitigungGenehmigungspflichtGenehmigungspflichtGenehmigungspflichtGänzlich verboten
Abfälle zur Verwertung der grünen Liste ohne gefährliche Bestandteile gemäß der Anhänge III, IIIA und IIIB der VO 1013/2006InformationspflichtInformationspflichtInformationspflichtInformationspflicht bzw. Sonderregelung des jeweiligen Staates
Andere AbfälleGenehmigungspflichtGenehmigungspflichtGenehmigungspflichtGänzlich verboten
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