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Gleichstellungsdurchsetzung

 Normen 

BGleiG

SGleiG

Baden-Württemberg: ChancenG,BW
Bayern: BayGlG
Berlin: LGG,BE
Brandenburg: LGG,BB
Bremen: GleichstG,HB
Hamburg: HmbGleiG,HH
Hessen: HGlG
Mecklenburg-Vorpommern: GlG M-V
Niedersachsen: NGG
Nordrhein-Westfalen: LGG,NW
Rheinland-Pfalz: LGG,RP
Saarland: LGG,SL
Sachsen: SächsFFG
Sachsen-Anhalt: FrFG,ST
Schleswig-Holstein: GstG,SH
Thüringen: ThürGleichG

 Information 

1. Einführung

Mit Quotenregelungen will der Staat seinem grundgesetzlichen Auftrag in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nachkommen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen zu fördern.

2. Wirtschaftsunternehmen

Siehe insofern den Beitrag "Frauen in Führungspositionen".

3. Öffentlicher Dienst

3.1 Allgemein

Im öffentlichen Dienst besteht aufgrund einer Quotenregelung bei einer Beförderung oder Neueinstellung die Pflicht, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Frauen zu bevorzugen mit dem Ziel, eine für beide Geschlechter hälftige Stellenbesetzung zu erreichen.

Im August 2021 wurden die Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen verschärft: Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen soll nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 erreicht werden. Dabei bedeutet gleichberechtigte Teilhabe, dass eine über die verschiedenen Führungsebenen hinweg betrachtete Besetzung von Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes mit annähernd numerischer Gleichheit angestrebt wird.

Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsdurchsetzung im öffentlichen Dienst sind:

  • Das Bundesgleichstellungsgesetz.

  • Daneben haben die Bundesländer Gleichstellungsgesetze / Frauenfördergesetze erlassen, die sich jedoch inhaltlich und vom Anwendungsbereich her unterscheiden: Teilweise beinhalten sie nur Vorgaben zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der bei den Ländern und Kommunen beschäftigten Männern und Frauen, teilweise regeln sie auch die allgemeine Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

Hinweis:

In einigen Landesgleichstellungsgesetzen war in den Neunziger Jahren geregelt, dass bei gleicher Qualifikation der Bewerber die weiblichen Bewerber zu bevorzugen waren. Diese Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung EuGH 17.10.1995 - C 450/93 für mit der Europäischen Gleichstellungsrichtlinie unvereinbar erklärt.

Diese Landesgleichstellungsgesetze wurden daher richtlinienkonform dahin gehend geändert, dass sie eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten, nach der auch bei gleicher Qualifikation in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe die Bevorzugung des männlichen Bewerbers rechtfertigen können.

3.2 Bundesgleichstellungsgesetz

Der Anwendungsbereich des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes erstreckt sich nur auf die Beschäftigten der unmittelbarenStaatsverwaltung sowie die Beschäftigten in den Gerichten des Bundes. Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.

Die Ziele des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes sind gemäß § 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern im Geltungsbereich des Gesetzes und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Dabei sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen.

Neben der gesetzlich geregelten Art der Stellenausschreibung (§ 6 BGleiG) besteht gemäß § 7 BGleiG auch die Pflicht, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, sofern dies nach den eingegangenen Bewerbungen möglich ist.

Gemäß der in § 3 Nr. 9 BGleiG neu gefassten Begriffbestimmung ist unterrepräsentiert ein Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 % liegt. Bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt.

Für den Bereich der Bundeswehr ist die Gleichstellung gesondert im Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz geregelt.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Beförderung eines Beamten

Entgelttransparenz

Gender Mainstreaming

Gleichheitsgebot

Gleichstellungsbeauftragte - Bund

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Stellenausschreibungspflicht

BAG 18.03.2010 - 8 AZR 77/09 (Bevorzugung von Frauen bei der Stellenbesetzung einer Gleichstellungsbeauftragten)

BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 (Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines männlichen Bewerbers bei Betriebsvereinbarung über Frauenförderung)

LAG Hamm 15.07.1993 - 17 Sa 234/93

Olbrich/Krois: Das Verhältnis von "Frauenquote" und AGG; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2015, 1288

Ossenbühl: Frauenquoten für Leitungsorgane von Privatunternehmen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 417

Jung: Herausforderung Frauenquote; Deutsches Steuerrecht - DStR 2014, 960

Schübel: Chancengleichheit bei Zugang zu den obersten Bundesgerichten? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1355

Schubert: Affirmative Action und Reverse Discrimination. Zur Problematik von Frauenquoten im öffentlichen Dienst am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Südafrika; Dissertation 2003

Steiner: Die Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesverwaltung - Die Personalvertretung - PersV 2010, 44