Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gleichstellungsbeauftragte - Bund

Normen

§§ 19 -36 BGleiG

GleibWV

Information

1 Allgemein

Allgemeine Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in den Bundes- und Landesbörden sind nach dem Bundesgleichstellungsgesetz bzw. den Landesgleichstellungsgesetzen der Länder (z.B. dem LGG NRW) insbesondere die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen (Gleichstellungsdurchsetzung).

2 Wahl/Bestellung

Gemäß § 19 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen bestimmt sich nach der Staffelung in § 19 Abs. 3 BGleiG.

Die Dienststelle bestellt gemäß § 20 BGleiG die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. In Absatz 1 der Norm wird dabei klargestellt, dass die Regel, nach der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder Stellvertreterin unvereinbar mit der Wahrnehmung eines Mandates in der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist, sich nicht auf den Zeitpunkt der Wahl, sondern auf die Zeit ab der Bestellung bezieht. Somit ist es etwa einem Mitglied des Personalrates möglich, zu kandidieren und vor der Bestellung zu erklären, dass die Mitgliedschaft im Personalrat mit der Bestellung endet.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 28 Abs. 2 BGleiG von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wie es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Freistellung soll mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit der Dienststelle.

3 Konkrete Aufgaben

In den §§ 6 – 10 BGleiG sind Vorgaben zur Erreichung der Gleichstellung in einzelnen Bereichen des Arbeitsrechts geregelt (Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräche, Einstellung, beruflicher Aufstieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen, Fortbildungen und Dienstreisen).

In den Landesgleichstellungsgesetzen sind teilweise konkretere Mitbestimmungsrechte geregelt.

Beispiel:

Gemäß § 17 LGG NRW hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Mitwirkungsrecht bei personellen Maßnahmen. In diesen Fällen ist sie frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Maßnahme rechtswidrig (§ 17 Abs. 3 LGG NRW).

Diese Anforderung gilt auch z.B. für eine Umsetzung eines Mitarbeiters, d.h. die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs innerhalb derselben Dienststelle bzw. desselben Betriebs.

Bei der Weisung zur Umsetzung handelt es sich um eine personelle Maßnahme gemäß § 17 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG). Gemäß § 18 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte bei jeder beabsichtigten Umsetzung frühzeitig über die Maßnahme zu unterrichten und das Anhörungsverfahren ist einzuleiten.

Im öffentlichen Dienst unter der Geltung des LGG NRW bedeutet dies, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei einer Umsetzung auch prüfen muss, ob die neuen Aufgaben der Entgeltgruppe des Stelleninhabers entsprechen.

metis