Rechtswörterbuch

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Gläubiger

 Normen 

§ 241 BGB

§ 420 BGB

§ 428 BGB

§ 432 BGB

 Information 

Wer in einem Schuldverhältnis berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen zu verlangen, wird als Gläubiger bezeichnet.

Bei einem gegenseitig verpflichtenden Schuldverhältnis sind beide Parteien immer sowohl Gläubiger als auch Schuldner des anderen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten von Gläubigermehrheiten:

  • Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern, der Schuldner wird mit der Gesamtleistung an einen Gläubiger von seiner Schuld befreit.

  • Teilgläubiger (§ 420 BGB): Jeder der Gläubiger kann nur seinen Anteil an der Gesamtschuld einfordern.

  • Mitgläubiger (§ 432 BGB): Jeder Gläubiger kann die Gesamtschuld fordern, aber nur zur Leistung an alle Gläubiger gemeinsam.

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers ist eine Abtretung.

Ein Wechsel in der Person des Schuldners (Schuldübernahme/Vertragsübernahme) bzw. das Hinzutreten eines weiteren Schuldners (Schuldbeitritt) erfordert die Zustimmung des Gläubigers.

 Siehe auch 

Gläubigerverzug

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Massegläubiger

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Zwangsvollstreckung

Derleder: Der Wechsel zwischen Gläubigerrechten bei Leistungsstörungen und Mängeln; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2003, 998

Derleder: Der ungeduldige Gläubiger und das neue Leistungsstörungsrecht; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2003, 2777

Heidinger/Meyding: Der Gläubigerschutz bei der "wirtschaftlichen Neugründung" von Kapitalgesellschaften; NZG (Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht) 2003, 1129

Lamprecht: Selbstvornahme des Gläubigers und Vorrang der Erfüllung nach neuem Schuldrecht; ZGS (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht) 2005, 266