Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gewässerverunreinigung - Haftung

 Normen 

§ 89 f. WHG

 Information 

Ein Gewässer verunreinigt, wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Der Verursacher einer Gewässerverunreinigung haftet für den Schaden nach Maßgabe des § 89 WHG.

§ 89 WHG erfasst zwei Tatbestände:

  • § 89 Absatz 1 WHG regelt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer bzw. Einwirkungen auf ein Gewässer mit der Folge der nachteiligen Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers.

    Für die Tatbestandserfüllung genügt die bloße Verursachung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken erfordern vielmehr ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegründendes Handeln liegt demnach erst bei einem Tun (oder Unterlassen) vor, das nach seiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muss. Das ist regelmäßig nur der Fall bei Handlungen, die unmittelbar auf ein Gewässer einwirken, nicht auch bei solchen, die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen. Das Besprühen des Bodens mit Pflanzenschutzmitteln im üblichen Umfang erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BGH 31.05.2007 - III ZR 3/06).

  • § 89 Absatz 2 WHG beinhaltet die Gewässerverunreinigung aus einer Anlage, die zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung etc. von Stoffen bestimmt ist, ohne dass die Stoffe in das Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden.

    Der Begriff der Anlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in der Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wassergefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn die Stoffe bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weiteren Verlauf in ein Gewässer gelangen. Auf Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Fälle, in denen die wassergefährdenden Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht beschränkt. Erfasst werden daher auch die für die Beförderung der Herbizide eingesetzten Spritzzüge (BGH 31.05.2007 - III ZR 3/06).

Nicht von der Haftung erfasst werden geringfügig nachteilige Veränderungen des Wassers.

Daneben kann gemäß § 90 WHG eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz bestehen.

Strafrechtlich wird die Gewässerverunreinigung durch § 324 StGB geschützt.

 Siehe auch 

Gewässerschutz

Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot

Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

Gewässerschutzbeauftragte

Schutzgebiete

Umwelthaftungsrecht

Wasserschutzpolizei

BGH 12.09.2002 - III ZR 214/01 (Haftung des Betreibers eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte)

Kotulla: Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 79

Rolfsen: Das neue Wasserhaushaltsgesetz; Natur und Recht - NuR 2009, 765

Seeliger/Wrede: Zum neuen Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere aus Sicht der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung; Natur und Recht - NuR 2009, 679