Rechtswörterbuch

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Gewässerschutzbeauftragte

 Normen 

§§ 64 ff. WHG

 Information 

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen gemäß § 64 WHG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) bestellen. Aufgaben, Rechte, Pflichten und Stellung entsprechen im Wesentlichen denen des Immissionsschutzbeauftragten.

So ist die Hauptaufgabe des Gewässerschutzbeauftragten die Beratung und die Aufklärung der Betreiber und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Dabei muss er insbesondere den Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit im Blick haben, insbesondere muss er auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinwirken.

Des Weiteren ist der Gewässerschutzbeauftragte gemäß § 65 WHG berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch

  • regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung,

  • Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften sowie

  • durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse.

Wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben darf der Gewässerschutzbeauftragte nicht benachteiligt werden, der Benutzer des Gewässers ist vielmehr dazu verpflichtet, den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen und die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

 Siehe auch 

Gewässerbenutzung

Gewässerschutz

Wasserhaushaltsrecht

Schiegl: Betrieblicher Umweltschutz: Immissionsschutz - Gewässerschutz - Abfallbeseitigung; 75. Auflage 2009

Graf Vitzthum: Handbuch des Seerechts; 1. Auflage 2006