Rechtswörterbuch

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Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot

 Normen 

§ 1 WHG

§ 6 WHG

§ 27 WHG

§ 44 WHG

§ 47 WHG

 Information 

Das Wasserhaushaltsrecht regelt an verschiedenen Stellen Grundsätze für die Bewirtschaftung der Gewässer:

  • § 1 WHG bestimmt den nutzungsbezogenen und ökologischen Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und gibt als Leitlinie für die Zweckerfüllung die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung vor:

    Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

  • § 6 WHG normiert die allgemeinen Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Gewässerbewirtschaftung zu beachten sind. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit den in § 6 Nummern 1 - 7 WHG aufgeführten Zielen.

  • § 27 WHG normiert die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer.

  • § 44 WHG normiert die Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer.

  • § 47 WHG normiert die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser.

Das Bewirtschaftungsgebot richtet sich im Gegensatz zum Sorgfaltsgebot in erster Linie an die Wasserbehörden. Diese sollen die Gewässer so bewirtschaften, dass die Interessen aller Beteiligten eine angemessene Berücksichtigung finden. Die Bewirtschaftung erfolgt vor allem durch die Zuteilung bzw. den Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung. Tragender Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung ist dabei das Vorsorgeprinzip.

Für jede Flussgebietseinheit (§ 7 WHG) ist gemäß § 83 WHG ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Dieser trifft keine Regelungen mit Außenwirkung, sondern hat nur Informations- und Dokumentationscharakter. Die Bewirtschaftungspläne waren erstmals bis zum 22. Dezember 2015 zu überprüfen und sind nunmehr gemäß § 83 WHG alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers gemäß § 12 OGewV auf einer gesonderten Karte dar. Im Bewirtschaftungsplan sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurde (Anlage 10 der OGewV).

 Siehe auch 

Gewässerschutz

Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

Gewässerschutzbeauftragte

Gewässerverunreinigung - Haftung

Kotulla: Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 79

Rolfsen: Das neue Wasserhaushaltsgesetz; Natur und Recht - NuR 2009, 765

Seeliger/Wrede: Zum neuen Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere aus Sicht der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung; Natur und Recht - NuR 2009, 679