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Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

 Normen 

§ 16 Abs. 3 GmbHG

 Information 

Mit § 16 Abs. 3 GmbHG wird der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH ermöglicht.

Mit der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister wird nicht nur der in der Liste eingetragene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft legitimiert, sondern es entsteht auch gegenüber Dritten ein Vertrauensschutz.

Die Vorschrift lehnt sich teilweise an § 892 BGB an. Wer einen Geschäftsanteil oder ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Das Handelsregister trägt zur Sicherheit des Rechtsverkehrs bei, da nach jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden muss und dann - online - allgemein zugänglich ist. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters können die Gesellschafterlisten auch in ihrer historischen Entwicklung eingesehen werden, sodass Veränderungen transparent sind. Da die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsregister nicht prüfende, sondern nur verwahrende und eine die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist, ist ein vollständiger Gleichlauf zum guten Glauben an den Inhalt eines Grundbuchs wegen des Fehlens einer strengen, objektiven und vorgelagerten Richtigkeitsprüfung der Liste jedoch nicht möglich.

Die Regelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Liste geschützt ist.

Von diesem Grundsatz besteht aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Unrichtigkeit dem wahren Rechtsinhaber nicht zuzurechnen ist und die im Handelsregister aufgenommene Liste hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig ist. Dem wahren Rechtsinhaber, der sich nach Erwerb seines Geschäftsanteils nicht darum gekümmert hat, dass die Gesellschafterliste geändert wird und seine Rechtsstellung richtig wiedergibt, ist die Unrichtigkeit der Liste ohne Wartefrist zuzurechnen. Eine zurechenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn zunächst der Scheinerbe des früheren Gesellschafters in der Gesellschafterliste eingetragen wird und der wahre Erbe es unterlässt, die Geschäftsführer zur Einreichung einer korrigierten Liste zu veranlassen.

Anders liegt der Fall, wenn einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140) beispielsweise gegeben, wenn der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist. In diesen Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten erst eintreten, wenn die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste hinsichtlich des Geschäftsanteils drei Jahre lang unrichtig ist. Entscheidend ist, dass derjenige oder diejenigen, die im Laufe der vorangegangenen drei Jahre als Inhaber in der Gesellschafterliste eingetragen waren, durchgehend nicht die wahren Berechtigten waren. Unerheblich ist, ob mehrere Listen eingereicht wurden, die den Geschäftsanteil verschiedenen Personen zuweisen. Sämtliche im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten werden insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt. Die Dreijahresfrist beginnt mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Wird anschließend eine bezüglich dieses Geschäftsanteils richtige Liste eingereicht, so beginnt hinsichtlich dieses Geschäftsanteils die Dreijahresfrist erneut, wenn eine neue unrichtige Liste in das Handelsregister aufgenommen wird. Geschützt wird nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis. Nichtexistente Geschäftsanteile können demnach nicht gutgläubig erworben werden. Die Regelung berücksichtigt die schutzwürdigen Interessen des wahren Berechtigten. Sofern ihm die Unrichtigkeit der Liste nicht zuzurechnen ist, hat er nach Eintritt der Unrichtigkeit drei Jahre Zeit, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen oder auf Korrektur der Liste hinzuwirken und auf diese Weise einen gutgläubigen Erwerb des ihm zustehenden Anteils auszuschließen.

Auch der Widerspruch ist über das elektronische Handelsregister für jedermann online einsehbar. Ein solcher Widerspruch zerstört die Gutglaubenswirkung des Absatzes 3, allerdings nicht die relative Gesellschafterstellung nach Absatz 1. Der Widerspruch beseitigt auch nicht die Möglichkeit des tatsächlich Berechtigten, seinen Anteil wirksam zu veräußern.

 Siehe auch 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gründung

Gesellschafterliste

Brandes: Gutgläubiger Erwerb bei bedingter Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH, v. 20.09.2011 - II ZB 17/10; GmbH-Rundschau - GmbHR 2012, 545

Gehrlein/Born/Simon: GmbHG - Kommentar; 3. Auflage 2017