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Geldwäsche - Geldwäschegesetz

 Normen 

GwG

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

RL 2015/849

RL 2018/843 zur Änderung der RL 2015/849

BT-Drs. 19/13827 (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Einführung

Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt.

Die 39 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen. Dies ist in Deutschland mit dem Geldwäschegesetz geschehen.

2. Verpfllichtete

Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Berufsträger und Unternehmen sind in § 2 GwG aufgeführt.

Absatz 1 regelt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 182/17) den Kreis der Verpflichteten. Die aufgeführten Personen unterliegen dem Geldwäschegesetz nur insoweit, als sie in Ausübung ihres Gewerbes oder ihres Berufs handeln.

Für Versicherungsunternehmen löst auch die Vergabe von Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG Pflichten nach dem Geldwäschegesetz aus. Konsequenterweise fallen auch Versicherungsvermittler nach Nummer 8, die die vorgenannten Verträge vermitteln, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

3. Sorgfaltspflichten

3.1 Allgemein

Die in § 10 GwG aufgeführten und von den Verpflichteten zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind an einem risikoorientierten Ansatz ausgerichtet.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 168/08) werden mit dem risikoorientierten Ansatz neue Trends und Methoden der Geldwäsche stärker berücksichtigt. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum unternehmensinternen Risiko-Management gehören. Der risikoorientierte Ansatz verdeutlicht auch, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht bei allen Transaktionen oder Geschäften gleich hoch ist. Die Geldwäscherichtlinien, die der rechtlich verbindlichen Umsetzung der genannten FATF-Standards dienen, gestatten deshalb Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, wenn die infrage stehenden Finanztransaktionen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Sie sehen hingegen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Fallkonstellationen vor, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch erkennbar wird.

Unter Beachtung der Fallgruppen der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten dürfen die Verpflichteten den Umfang ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten insoweit flexibel ausgestalten, wie es das Risiko in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, die konkrete Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion zulässt.

3.2 Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die 3. Auflage der Auslegungs-und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm am 11.12.2019 genehmigt und ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/downloads/geldwaeschegesetzverpflichtungen/453-auslegungs-und-anwendungshinweise-3-auflage-stand-oktober-2019/file.html

4. Durchführung der Identifizierung

§ 11 GwG regelt die Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung.

Um die Geldwäsche zu erschweren, sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, u.a. bei der Annahme und Abgabe von Beträgen ab 15.000,00 EUR den Kunden zu identifizieren und zu überprüfen, siehe im Einzelnen die Anforderungen in § 10 Abs. 3 ff. GwG.

In § 11 Abs. 2 GwG wird der Identifikationszeitpunkt für Immobilienmakler besonders geregelt. Immobilienmakler haben ihren eigenen Vertragspartner und den weiteren Vertragspartner der vermakelten Immobilie abweichend von Absatz 1 dann zu identifizieren, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 182/17) spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (gegebenenfalls über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Wille zum Abschluss des Kaufvertrags hinsichtlich der Parteien ausreichend stark manifestiert. Von einer Durchführung des Kaufvertrags ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat. Eine Identifizierungspflicht für den Makler besteht noch nicht, wenn die Kaufvertragspartei auf einer Seite noch nicht bestimmt ist oder die Vorverhandlungen noch in seinem solch frühen Stadium sind, dass der Abschluss ungewiss ist.

5. Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist gemäß § 27 GwG die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.

Anmerkung: Die zentrale Meldestelle für geldwäscherechtliche Meldungen erhielt im Rahmen der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie einen neuen Namen und wurde vom Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert. Ehemals unter dem Namen "Zentralstelle für Verdachtsmeldungen" beim Bundeskriminalamt angesiedelt, wird sie bei der Generalzolldirektion neu errichtet und nun unter dem Namen "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" geführt. Zugleich wird die bislang polizeilich ausgerichtete zentrale Meldestelle als eine administrativ präventiv handelnde Behörde neu eingerichtet. Dementsprechend werden ihre Kompetenzen nun erstmals durch detaillierte Bestimmungen im Geldwäschegesetz geregelt.

6. Geldwäschebeauftragte

§ 7 GwG konkretisiert die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG statuierte Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters: Nach Absatz 1 haben die dort genannten Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gehört zu den grundsätzlich von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten zu schaffenden Strategien, Kontrollen und Verfahren als interne Sicherungsmaßnahmen. § 7 GwG regelt darüber hinaus in Absatz 1 und 5 die Aufgaben, Stellung und die Anforderungen an die Funktion und Person des Geldwäschebeauftragten. Neben der organisatorischen und berichtsmäßigen direkten Anbindung an die Führungsebene ist besonders die Feststellung in Absatz 5 hervorzuheben, wonach der Geldwäschebeauftragte in Bezug auf beabsichtigte Meldungen nach § 43 GwG oder der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht dem Direktionsrecht unterliegt. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann der Geldwäschebeauftragte nicht gleichzeitig das nach § 4 Abs. 3 GwG zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein. Ausnahmen können gemacht werden bei sehr kleinen Unternehmen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat von ihrem in § 7 GwG festgelegtem Recht Gebrauch gemacht und verpflichtet Rechtsanwälte, die regelmäßig für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, Geldwäschebeauftragte zu bestellen. Voraussetzung ist zudem, dass in der Kanzlei mehr als 30 Berufsträger beschäftigt sind.

Aufgabe des Geldwäschebeauftragten ist es, Ansprechpartner zu sein für die Strafverfolgungsbehörden sowie die zuständige Rechtsanwaltskammer.

7. Transparenzregister

Siehe den Beitrag "Transparenzregister".

8. Änderungen zum 01.01.2020

Zum 01.01.2020 ist eine reformierte Fassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Mit den Änderungen soll der Inhalt der "RL 2018/843 zur Änderung der RL 2015/849" umgesetzt werden:

  • Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten auf virtuelle Währungen, Mietmakler, Kunstsektorverpflichtete.

  • Transparenzregister:

    • Öffentlicher Zugang: Das Transparenzregister ist gemäß den Richtlinienvorgaben für die "Öffentlichkeit" zugänglich. Das vormalige Einsichtnahmeverfahren soll dabei beibehalten werden.

    • Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflichtete, Aufsichtsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) müssen ihnen nach Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen der registerführenden Stelle melden.

    • Nachweispflicht: Darüber hinaus haben geldwäscherechtlich Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.

  • Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern.

  • Erhöhte Transparenz bei Transaktionen mit Politisch exponierte Personen (PeP).

  • Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe allgemein und bei Immobilientransaktionen.

    Details der Meldepflicht sind in der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien festgelegt.

  • Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel.

  • Erhöhung der Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen.

 Siehe auch 

Bestechung

Kapitalverkehrsfreiheit in der EU

Breitkreutz/Jansing: Geldwäsche im erbrechtlichen Mandat; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR 2020, 70

Herzog/Hoch: Bitcoins und Geldwäsche: Bestandsaufnahme strafrechtlicher Fallgestaltungen und regulatorischer Ansätze; Strafverteidiger - StV 2019, 412

Klugmann: Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention und seine Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 641

Kunz/Schirmer: 4. EU-Geldwäsche-RL: Auswirkungen auf Unternehmen, Banken und Berater; Betriebs-Berater - BB 2015, 2435