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Frachtgeschäft - Ladeschein

 Normen 

§§ 444 ff. HGB

§§ 72 ff. BinSchG

 Information 

Der Ladeschein (§ 444 HGB) ist ein Wertpapier des für Inlandstransporte geltenden HGB-Frachtvertrages. Mit ihm wird die Verpflichtung des Frachtführers zur Ablieferung des Gutes verbrieft. Der Ladeschein hat im Landfrachtrecht keine praktische Bedeutung, wird in der Binnenschifffahrt jedoch noch verwendet. Ein Ladeschein wird nur ausgestellt, wenn dies vereinbart worden ist.

Der Ladeschein soll die gleichen Angaben enthalten wie der Frachtbrief. Das Auslieferungsversprechen und die Bezeichnung der Güter müssen jedoch in jedem Falle enthalten sein. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen. Eine faksimilierte Unterschrift reicht aus.

Ein Ladeschein kann als Namenspapier, als Orderpapier oder als Inhaberpapier ausgestellt werden.

Zum Empfang der Güter legitimiert und weisungsberechtigt ist bei einem Namenspapier die benannte Person, bei einem Orderpapier derjenige, an den der Ladeschein durch Indossament übertragen worden ist, und bei einem Inhaberpapier der Inhaber.

Im Verhältnis zum Empfänger wird vermutet, dass die Angaben im Ladeschein richtig sind, es sei denn, dass der Absender einen begründeten Vorbehalt eingetragen hat. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, ist die Vermutung unwiderleglich.

Der Ladeschein ist ein Traditionspapier. Die Übergabe des Ladescheins an den legitimierten Empfänger hat für den Erwerb von Rechten dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

Der Frachtführer darf das Gut nur abliefern oder eine Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung befolgen, wenn er sich den Ladeschein zurückgeben lässt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht ihn (begrenzt) haftbar.

Hinweis:

Der Ladeschein ist nur in der Binnenschifffahrt üblich.

 Siehe auch 

Frachtbrief

Frachtführer

Frachtführer - Haftung

Frachtgeschäft

Wertpapiere