Rechtswörterbuch

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Fortsetzungsfeststellungsklage

 Normen 

§ 42 VwGO

§ 74 VwGO

§ 113 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geregelte verwaltungsrechtliche Klageart.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts, der sich bereits erledigt hat oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Verwaltungsakts, bei dem sich das Begehren erledigt hat.

Die Erledigung muss grundsätzlich nach der Erhebung der Anfechtungsklage oder der Verpflichtungsklage eingetreten sein.

In analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann erhoben werden, wenn sich der Verwaltungsakt ohne Klageerhebung erledigt hat.

2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. a)

    Das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses:

    • Wiederholungsgefahr

    • Rehabilitationsinteresse (wegen diskriminierender, insbesondere persönlichkeitsabwertender Wirkung des erledigten Verwaltungsakts)

    • Präjudizwirkung der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung bei einem beabsichtigten Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten (Amtshaftung)

      Die Präjudizwirkung ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Klage erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden ist, da in diesem Fall direkt Klage vor den Zivilgerichten zu erheben ist, die die begehrte Feststellung als Grundlage für den Schadensersatzanspruch mitklären dürfen (BVerwG 20.01.1989 - 8 C 30/87).

  2. b)

    Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGOanalog muss gegeben sein.

  3. c)

    Das Widerspruchsverfahren muss durchgeführt worden sein (sofern Klagevoraussetzung).

  4. d)

    Klagefrist: wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, gilt § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, in den sonstigen Fällen § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.

    Praxistipp:

    Sollten diese Fristen überschritten worden sein, kann sich ggf. noch auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO berufen werden, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Widerspruchsmöglichkeit und nicht auch auf die (sofortige) Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist hingewiesen wurde.

Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Siehe hierzu den Beitrag "Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz".

3. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

Zur allgemeinen Begründetheitsprüfung siehe den Beitrag "Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz".

 Siehe auch 

Erledigung eines Verwaltungsaktes

Gärditz: Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Kommentar; 1. Auflage 2013

Kugele: Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Kommentar; 1. Auflage 2013

Lindner: Die Kompensationsfunktion der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Zugleich Anmerkung zu BVerwG, U. v. 16.05.2013 - 8 C 15/12; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2014, 180

Schmidt: Das System der verwaltungsgerichtlichen Klagearten; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2011, 169