Formlose Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht
Gesetzlich nicht geregelt.
An keine besondere Form oder Frist gebunden sind die folgenden Rechtsbehelfe:
Durch die "Einlegung" formloser Rechtsbehelfe tritt kein Suspensiveffekt (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht) ein, auch führt die Einlegung nicht dazu, dass die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gewahrt wird. Die Bearbeitung dieser Rechtsbehelfe ist kostenfrei.
Praxistipp:
Die Bedeutung der nichtförmlichen Rechtsbehelfe ist nicht zu unterschätzen ("form-, frist- und fruchtlos"). So kann - mit Blick auf das System der verwaltungsinternen Kontrolle (Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht), wonach die höheren Stellen im umfassenden Maße befugt sind an die unteren Stellen Weisungen in Bezug auf deren Aufgabenerfüllung erteilen - die durch Einlegung eines formlosen Rechtsmittel gegebene Anregung zur Überprüfung einer Verwaltungsmaßnahme durchaus noch die gewünschte Wirkung erzielen.