Formelle Illegalität einer baulichen Anlage
Baden-Württemberg: § 65 LBO,BW
Bayern: § 82 BayBO
Berlin: § 78 f. BauO Bln
Brandenburg: § 74 BbgBO
Bremen: § 82 BremLBO
Hamburg: § 76 HBauO
Hessen: § 82 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBauO M-V
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 58 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO,RP
Saarland: § 82 LBO,SL
Sachsen: § 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 86 LBO,SH
Thüringen: § 77 ThürBO
Eine formelle Illegalität (formelle Baurechtswidrigkeit) einer baulichen Anlage liegt vor, wenn
eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt ist oder von einer bestehenden Baugenehmigung in nicht unwesentlichem Umfang abgewichen wird (OVG NW 13.02.1987 - 10 A 29/87),
eine Baugenehmigung durch Aufhebung (z.B. aufgrund von Rücknahme / Widerruf) oder Zeitablauf unwirksam wurde,
eine notwendige Bauanzeige fehlt (vgl. z.B. § 51 LBO BW; § 70 BauO NRW 2018),
bei genehmigungsfreien oder nur geringfügig genehmigungsbedürftigen Vorhaben abweichend von den Voraussetzungen der Freistellungs- bzw. Vereinfachungsverfahren gebaut wird.
Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen der formellen Illegalität folgende Maßnahmen erlassen:
Beschlagnahme der Bauprodukte
Erlass einer Geldbuße
Die Maßnahmen unterliegen dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Der Erlass einer Abrissverfügung erfordert auch die materielle Illegalität der baulichen Anlage.
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage räumt dem Nachbarn dieser Anlage keinen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ein, da den Bürgern kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch eingeräumt wird. Gegen die bauliche Anlage kann der Nachbar vielmehr nur vorgehen, wenn er in subjektiven Rechten verletzt ist, also eine Missachtung nachbarschützender Vorschriften vorliegt.