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Forderungssicherung Werkvertrag

Normen

§ 632a BGB

Information

1 Abschlagszahlungen

Die Regelung des § 632a BGB dient dazu, die Vorleistungspflicht des Unternehmers abzumildern, indem ihm die Möglichkeit eröffnet wird, Abschlagszahlungen vom Besteller zu verlangen. Gleichzeitig soll mit der Begrenzung der Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung der Besteller vor versteckten Vorauszahlungen geschützt werden.

Der Unternehmer kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen von dem Besteller eine Abschlagszahlung verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB):

  1. a)

    Es handelt sich um eine vertragsmäßig erbrachte Leistung.

  2. b)

    Die Abschlagszahlung entspricht in der Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

  3. c)

    Die Leistung ist durch eine Aufstellung nachgewiesen, mit der eine rasche und sichere Beurteilung der Richtigkeit möglich ist.

Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.

Achtung Rechtsänderungen:

Die Vorschrift wurde zum 01.01.2018 einer Modifikation unterworfen, die es dem Unternehmer ermöglicht, die Höhe des jeweiligen Abschlags unkompliziert zu berechnen und dem Besteller eine einfachere Überprüfung der Berechnung ermöglicht. Grundlage der Berechnung der Abschläge soll der Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistungen sein. Diese Beträge lassen sich für den Unternehmer leichter ermitteln und auch für den Besteller in der Regel anhand des Angebots des Unternehmers überprüfen. Absatz 1 Satz 1 legt daher als Bezugsgröße für die Berechnung der Abschläge die vom Unternehmer erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistung fest. Durch die Änderung ist es möglich, dass der vom Besteller bezahlte Abschlag den gleichzeitig erfolgten Wertzuwachs im Einzelfall geringfügig übersteigt, da beispielsweise bei einem Bauvorhaben in bestimmten Bauphasen die Kosten für die Bauleistungen höher sind als der durch sie bewirkte Wertzuwachs an dem Grundstück. Dies wird sich jedoch mit den folgenden Abschlagszahlungen ausgleichen, teilweise auch umkehren. Diese minimale und nur punktuell eintretenden Risikoerhöhung für den Besteller ist mit Blick auf die damit einhergehende wesentliche Vereinfachung der Berechnung der Abschlagszahlungen und die bestehenden bzw. neu eingeführten Vorschriften zum Schutz des Bestellers bei Verbraucherbauverträgen hinnehmbar.

Geändert wurde auch die Möglichkeit der Verweigerung der Abschlagszahlung wegen wesentlicher Mängel:

Nach der vormaligen Fassung des § 632a Absatz 1 Satz 2 war es dem Besteller erlaubt, Abschlagszahlungen zu verweigern, wenn an dem Bauwerk wesentliche Mängel bestehen. Diese Regelung bereitete in der Praxis immer wieder Probleme, etwa bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen Mängeln und unwesentlichen Mängeln, die zu keiner Verweigerung der Abschlagszahlung berechtigen. Die Regelung stand darüber hinaus in einem gewissen Widerspruch zu einem wesentlichen Prinzip des Werkvertragsrechts. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Abnahme im Werkvertragsrecht sind die Mängelrechte der §§ 634 ff. an die Abnahme geknüpft. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Unternehmer verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu übergeben. Wann er während der Herstellungsphase entstandene Mängel beseitigt, unterliegt grundsätzlich seiner Disposition.

Seit dem 01.01.2018 hat daher der Besteller generell nicht mehr das Recht, die Zahlung des Abschlags mit der Begründung zu verweigern, dass sich das Werk zu diesem Zeitpunkt in keinem vertragsgemäßen Zustand befindet. Bestehen an den erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand, hat der Besteller aber das Recht haben, einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung einzubehalten. Durch den neuen Satz 2 wird dieses Recht des Bestellers klarer formuliert.

Hinweis:

Die vormaligen Absätze 2 und 3 des § 632a BGB wurden zum 01.01.2018 aufgehoben.

2 Fälligkeit der Vergütung für Generalunternehmer im Verhältnis zum Subunternehmer

§ 641 Abs. 2 BGB betrifft die Fälligkeit der Vergütung im Verhältnis des Generalunternehmers zum Subunternehmer. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass Generalübernehmer und Bauträger Gelder von ihren Auftraggebern einnehmen, diese aber nicht an die Handwerker weiterleiten, die die einzelnen Gewerke ausgeführt haben.

Nach § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird die Vergütung des Unternehmers auch dann fällig, wenn zwar der Generalübernehmer oder Bauträger keine Zahlungen erhalten hat, dessen Auftraggeber - der Dritte - aber die Werkleistung des Unternehmers abgenommen hat oder diese als abgenommen gilt.

Mit der Regelung in § 641 Abs. 2 Nr. 3 BGB wird dem Auskunftsbedürfnis des Unternehmers in der Weise Rechnung getragen, dass sein Vergütungsanspruch auch dann fällig wird, wenn der Generalübernehmer oder Bauträger innerhalb einer angemessenen Frist keine Auskunft darüber gegeben hat, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen er erhalten hat, ob das Gewerk des Unternehmers abgenommen wurde oder als abgenommen gilt.

3 Zurückbehaltungsrecht

Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er gemäß § 641 Abs. 3 BGB nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Die Angemessenheit ist dabei auf das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten begrenzt.

4 Bauhandwerkersicherung

In § 650f BGB ist der Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung geregelt. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Sicherheitsleistung - Baurecht".

5 Vergütungsanspruch bei Kündigung des Bestellers

Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Nach § 648 BGB kann er den Vertrag aber auch kündigen, wenn eine Leistungsstörung nicht vorliegt und auch kein wichtiger Grund gegeben ist. Dabei muss der Besteller dem Unternehmer jedoch die entgangene Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen etc. ersetzen.

Gemäß § 648 BGB wird der Nachweis der entgangenen Vergütung durch eine gesetzlich festgelegte Pauschale in Höhe von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung vermutet. Sofern der Unternehmer eine höhere Vergütung geltend machen will, ist dies im Einzelnen nachzuweisen.

metis