Flugpersonal
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Führer von Luftfahrzeugen.
In den §§ 20, 21 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist enumerativ bestimmt, welches Luftfahrtpersonal der Erlaubnis bedarf. Die genaueren an die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfung zu stellenden Anforderungen sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal geregelt.
Neben Bestimmungen in der Verordnung über Luftfahrtpersonal sind weitere Voraussetzungen der Lizenzierung für
Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer,
Privathubschrauberführer, Berufshubschrauberführer und Verkehrshubschrauberführer,
Flugingenieure,
Lehrpersonal, Prüfer, Ausbildungsbetriebe und registrierte Ausbildungseinrichtungen,
die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich der Verordnung erteilten Lizenzen.
in den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen erlassenen Bestimmungen für den jeweiligen Personenkreis maßgeblich.
Ebenfalls wurde die nach § 24 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung beispielhafte Nennung von Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, geändert. Nunmehr lassen insbesondere
eine Trunksucht,
eine Medikamentensucht,
eine Rauschgiftabhängigkeit,
eine bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörden,
eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte nach § 66 oder
eine Entscheidung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO
den Bewerber als unzuverlässig erscheinen.