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Feststellungsklage - vorbeugende

 Normen 

§ 256 ZPO

§ 43 VwGO

 Information 

Sonderfall der Feststellungsklage im öffentlichen Recht. Besonderheiten:

  1. 1)

    Das Subsidiaritätsprinzip aus § 43 II VwGO gilt hier nicht, da eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nicht zu befürchten ist.

  2. 2)

    Das notwendige Feststellungsinterssse ist nur dann zu bejahen, wenn alle sonst zur Verfügung stehenden Rechtsschutzformen, einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, die Rechte des Betroffenen nicht hinreichend schützen können.

Beispiel:

Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheiden bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen

 Siehe auch 

Leistungsklage - vorbeugende