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Festhaltung - polizeiliche

 Normen 

§§ 14-16 MEPolG

§§ 163b, 163c StPO

 Information 

Die polizeigesetzliche Befugnis zur Festhaltung von Personen dient der Durchführung bestimmter anderer polizeilicher Maßnahmen (z.B. zur Identitätsfeststellung, vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 MEPolG; § 163b Abs. 1 StPO). Da es sich um eine Freiheitsbeschränkung handelt, ist die Festhaltung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Ein Festhalten ist im Falle der Identitätsfeststellung erst dann zulässig, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Das Festhalterecht tritt immer zusammen mit dem Anhalterecht auf; allerdings besteht nicht überall dort, wo die Polizei zum Anhalten von Personen berechtigt ist, auch ein Festhalterecht, das - im Gegensatz zum Anhalterecht - die notwendigen Handlungen (ggf. ein festes Zupacken der Polizeibeamten) miteinschließt, um die Durchführung der Maßnahme (Identifizierung) zu erzwingen (dennoch ist das Festhalten keine Maßnahme des Verwaltungszwanges!).

Beispiel:

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 PolG NRW kann die zu befragende Person für die Dauer der Befragung angehalten jedoch nicht auch "festgehalten" werden. Die Polizei muss hier u.U. den Weg über Vorladung und Vorführung gehen, um zu erreichen, dass die betreffende Person befragt werden kann (näher dazu: Befragung - polizeiliche)

Dient die Freiheitsbeschränkung nicht einer anderen polizeilichen Maßnahme, liegt eine Ingewahrsnahme vor, die anderweitig gesetzlich geregelt ist (§ 13 MEPolG).

Des Weitern ist die Festhaltung nicht mit der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO zu verwechseln.

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  • sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

  • wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

  • in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

Die Höchstdauer der Festhaltung zum Zweck der Feststellung der Identität ist in den Polizeigesetzen der Länder z.T. unterschiedlich geregelt (NRW: nicht länger als zwölf Stunden; Niedersachsen: nicht länger als sechs Stunden).

Für die Identitätsfeststellung im repressiv-polizeilichen Rahmen sieht § 163c Abs. 3 StPO eine Höchstdauer von 12 Stunden vor.

 Siehe auch 

Eingriffsbefugnisse

Fesselung - polizeiliche

Festnahme

Gewalt