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Fernunterrichtsvertrag

 Normen 

FernUSG

 Information 

1. Allgemein

Als Fernunterrichtsvertrag wird die vertragliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezeichnet, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird.

Der Fernunterrichtsvertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG in Textform abzuschließen. Durch die sogenannte "Buttonlösung" des § 312j Abs. 3 BGB wird Verbrauchern jedenfalls im elektronischen Geschäftsverkehr deutlich gemacht, dass sie einen Vertrag abschließen, der sie zu einer Zahlung verpflichtet. Insofern werden Verbraucher vor Vertragsschluss auch hinreichend gewarnt.

2. Zulassung

Die Lehrgänge sind gemäß § 12 FernUSG zulassungsbedürftig.

3. Informationspflichten und Widerrufsrecht

Gemäß der §§ 3 f. FernUSG ist bei den Informationspflichten und Widerrufsrechten wie folgt zu unterscheiden:

4. Kündigung

Der Lernende kann den Vertrag nach der gesetzlichen Regelung des § 5 FernUSG erstmalig zum Ablauf der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Weichen Vertragsklauseln von diesen Regelungen ab, so sind sie gemäß § 10 FernUSG unwirksam.

 Siehe auch 

BGB-Informationspflichten

Fernabsatzvertrag

Verbraucher

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 15. Auflage 2020