Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Familiengerichtliche Genehmigung

Normen

§ 1643 BGB

§§ 1850 bis 1854 BGB

Information

Die Eltern bedürfen gemäß § 1643 BGB der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen auch ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 der Norm etwas anderes ergibt.

Zuständig zur Erteilung der Genehmigungen sind die nach dem Wohnsitz des Kindes örtlich zuständigen Familiengerichte.

Die Genehmigung erfolgt durch Beschluss, der mit der Rechtskraft wirksam wird.

Beispiel:

Sind minderjährige Kinder Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, so erfordert die Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft eine familiengerichtliche Genehmigung, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört (OLG Nürnberg 04.10.2012 - 15 W 1623/12). 

Beispiel:

"Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Anmerk.: nunmehr § 1850 BGB) genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird" (BGH 11.03.2021 - V ZB 127/19).

Beispiel:

"Werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB [Anmerk.: nunmehr § 1850 BGB], wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll" (OLG Zweibrücken 11.08.2022 - 3 W 51/22).

Beispiel:

"Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann - formell - der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre" (OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20).

metis