Faktischer Vollzug
Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes.
Die Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten. Überwiegend wird jedoch § 80 Abs. 5 VwGO analog für anwendbar erklärt.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung aber weder anordnen noch wieder herstellen, da sie bereits besteht. Das Gericht stellt vielmehr fest, dass die aufschiebende Wirkung besteht .
Die Beseitigung von Vollzugsmaßnahmen kann § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog neben dem Feststellungsbegehren beantragt werden.
Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht