Rechtswörterbuch

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Europäischer Zahlungsbefehl

 Normen 

§§ 1087 - 1096 ZPO

 Information 

1. Einführung

Die Europäische VerordnungVO 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Europäische Mahnverfahren-Verordnung) gilt seit dem 12. Dezember 2008 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Mit der VO 1896/2006 wurde ein Verfahren eingeführt, das sich nicht darauf beschränkt, die grenzüberschreitende Vollstreckung aus einem in einem Mitgliedstaat ergangenen Titel europaweit sicherzustellen, sondern die Schaffung des Titels selbst zum Gegenstand hat.

Die Durchführungsvorschriften zum Europäischen Zahlungsbefehl sind in die §§ 1087 - 1096 ZPO eingefügt.

2. Zuständiges Gericht

Das für die Durchführung des Europäischen Zahlungsbefehls in Deutschland allein zuständige Gericht ist gemäß § 1087 ZPO das Amtsgericht Berlin-Wedding.

Das Amtsgericht Wedding übernimmt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum Erlass und zur Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls.

3. Elektronisches Verfahren

Anträge auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls können gemäß § 1088 ZPO nur elektronisch eingereicht werden.

4. Zustellung

4.1 Allgemein

Nach Art. 12 Abs. 5 VO 1896/2006 ist der Europäische Zahlungsbefehl dem Antragsgegner nach den nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der in den Art. 13 - 15 VO 1896/2006 festgelegten Mindeststandards zuzustellen. Die Art. 13 - 15 VO 1896/2006 verweisen hinsichtlich der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls unter Festlegung von Mindeststandards auf das Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll.

§ 1089 ZPO bestimmt vor diesem Hintergrund die Modalitäten der Zustellung im Inland und in einem EU-Mitgliedstaat:

  • Zustellung im Inland:

    Die Zustellungsvorschriften verweisen auf die Zustellung von Amts wegen im allgemeinen Zivilprozessrecht mit Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Zustellung.

    Die Ausnahme beruht auf Art. 14 Abs. 2 VO 1896/2006. Danach ist eine Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner nicht zulässig, wenn seine Anschrift nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.

  • Zustellung im EU-Ausland:

    Die Zustellung in ein anderes EU-Mitgliedsland bestimmt sich nach dem allgemeinen Recht für Zustellungen in der EU (VO 2020/1784).

4.2 Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Mit Entscheidung vom 4. September 2014 (Rs. C-119/13 und C-120/13) hatte der EuGH entschieden, dass eine Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 18 VO 1896/2006 als ungültig anzusehen ist, wenn dem Antragsgegner der Europäische Zahlungsbefehl nicht oder nicht in einer Weise zugestellt worden ist, die den Anforderungen der Art. 13 - 15 VO 1896/2006 genügt. Dazu gehört auch der Fall, dass dem Antragsgegner das Formblatt F, mit dem er Einspruch einlegen kann, nicht zugestellt wurde.

Daher wurde mit § 1092a ZPO ein Rechtsbehelf für den Fall der Nichtzustellung oder nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls eingeführt.

Wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat, soll der Europäische Zahlungsbefehl wie im Fall von Art. 20 VO 1896/2006 für nichtig erklärt werden.

5. Einspruch

Mit dem Einspruch wird das Europäische Mahnverfahren in die allgemeine streitige Gerichtsbarkeit überführt. Gemäß Art. 17 Abs. 2 VO 1896/2006 erfolgt die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

Im deutschen Mahnverfahren hat der Antragsteller bereits im Mahnantrag das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen. Nach dem Europäischen Zahlungsbefehl ist dies bei Antragstellung nicht notwendig. § 1090 Abs. 1 ZPO holt dies insofern nach und bestimmt, dass nach dem Einspruch das Gericht den Antragsteller auffordert, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht zu benennen.

§ 1090 Abs. 2 ZPO regelt die Einzelheiten des Abgabeverfahrens an das zuständige Gericht. Die Regelung orientiert sich in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 VO 1896/2006 so weit wie möglich an den für das deutsche Mahnverfahren geltenden Vorschriften.

Ebenso wie im deutschen Mahnverfahren besteht ein Informationsbedürfnis der Parteien über den Umstand und den Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens; beides ist daher mitzuteilen. Etwaige Streitfragen zur Frage der Zuständigkeit sind wie im deutschen Mahnverfahren vor dem Streit-, nicht dem Mahngericht zu klären.

Die Abgabeverfügung des Rechtspflegers können die Parteien daher nicht anfechten; sie ist für das Streitgericht allerdings auch nicht bindend. Dies wird durch die Bezugnahme auf § 696 Abs. 5 ZPO klargestellt. Ein Bedürfnis nach einem zusätzlichen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Abgabeverfügung besteht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8839) vor diesem Hintergrund auch im Fall der Abgabe nach einem Europäischen Mahnverfahren nicht.

Für den Fall der Durchführung des streitigen Verfahrens gelten die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens als Kosten des Rechtsstreits. Bezüglich der Gerichtsgebühren ist die Regelung nach Art. 25 VO 1896/2006 zwingend.

Ebenso wie im deutschen Mahnverfahren ist die teilweise oder vollständige Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich.

Die Rechtshängigkeit der Klage wird gemäß § 1090 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls zurückgerechnet, wenn sie nach der Aufforderung zur Benennung des zuständigen Gerichts und nach Ablauf der Frist zur Abgabe dieser Erklärung alsbald an das zuständige Gericht abgegeben wird.

6. Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

Die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl erfordert das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen. Gemäß § 1093 ZPO entfällt jedoch das Erfordernis einer Klausel.

7. Vollstreckungsschutz

Dem Schuldner stehen gemäß § 1095 ZPO in der Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Zahlungsbefehl grundsätzlich die gleichen Rechtsbehelfe zur Verfügung wie bei einem sonstigen Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung. Er ist insbesondere nicht auf die Rechtsbehelfe nach den Art. 22 und 23 VO 1896/2006 beschränkt. Diese Bestimmungen der Verordnung zielen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8839) nach ihrem Wortlaut auf die grenzüberschreitende Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat. Für die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls in dem Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde, enthält die Verordnung keine Regelungen.

 Siehe auch 

Ausländischer Schuldtitel

Europäische Mahnverfahren-Verordnung

Europäisches Verfahren geringfügige Forderungen

Freitag: Internationale Zwangsvollstreckung. Titulierung unbestrittener Geldforderungen in der EU. Das Europäische Mahnverfahren - VO (EG) 1896/2006; Forderung und Vollstreckung - FoVo 2008, 169