Europäischer Gerichtshof - Verfahrensarten
Art. 258 AEUV
1. Allgemein
Die wichtigsten Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof sind:
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV
Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV
Schadensersatzklage Art. 268 f. AEUV
Dabei muss nunmehr das elektronische Verfahren (e-Curia) zur elektronischen Einreichung und Zustellung von Verfahrensdokumenten genutzt werden. Um jedoch auch weiterhin allen Bürgern Zugang zum Recht zu gewähren, besteht keine Nutzungspflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird.
Ein in deutsch verfasster Praxisleitfaden des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) ist mit dem folgenden Link einsehbar bzw. herunterladbar: https://curia.europa.eu/e-Curia/help/e-Curia_UserGuide_DE.pdf
2. Nichtigkeitsklage
Mit der Nichtigkeitsklage können Mitgliedstaaten, Rat, Kommission und unter bestimmten Umständen auch das Europäische Parlament die Nichtigkeit von Rechtsakten der EU oder von Teilen dieser Rechtsakte beantragen. Auch Einzelpersonen können die Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie durch den angegriffenen Rechtsakt unmittelbar und persönlich betroffen sind.
3. Untätigkeitsklage
In diesem Fall überprüft der Gerichtshof, ob ein Gemeinschaftsorgan - Parlament, Kommission, Rat - mit Recht die Vornahme eines Rechtsaktes unterlassen hat.
4. Schadensersatzklage
Der Gerichtshof hat bei Schadensersatzklagen darüber zu entscheiden, ob die Europäische Union für einen Schaden aufzukommen hat, den ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben.