Rechtswörterbuch

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Europäischer Berufsausweis

 Normen 

§§ 4a ff. RL 2013/55

 Information 

Im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU können die EU-Mitgliedsstaaten nach einem entsprechenden Antrag gemäß der §§ 4a ff. RL 2013/55 einen Europäischen Berufsausweis ausstellen.

Nach den Erläuterungen der RL 2013/55 soll mit dem Europäischen Berufsausweis eine Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung erreicht werden, er dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden.

Die Berufe, deren Angehörige einen Europäischen Berufsausweis beantragen können, werden von der Europäischen Kommission durch sog. Durchführungsrechtsakte festgelegt. Nach den Durchführungsverordnungen kommen u.a. folgende Berufe für den Eruopäischen Berufsausweis infrage:

  • Krankenschwestern und Krankenpfleger für die Allgemeine Pflege

  • spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpflege

  • Ärzte

  • Apotheker (Grundausbildung)

  • spezialisierte Apothekerinnen und Apotheker

  • Physiotherapeuten

  • Immobilienmakler

  • Ingenieure

  • Handwerksberufe

  • Bergführer

Das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist in den jeweiligen Berufsordnungen gereglt, so z.B. § 12 Abs. 3 BÄO , § 9 HwO oder § 10 PsychThG.

 Siehe auch 

Ausländische Hochqualifizierte

Barrister

Berufsausbildungsverhältnis

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Europäischer Rechtsanwalt

Master of Laws (LL.M.)

Notary public